OLG Frankfurt: Reichweite von Unterlassungsanspruch gegen Spam
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Inwieweit kann ein Unternehmer gegenüber Spam einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.
Vorliegend hatte ein Unternehmer unaufgefordert an eine seiner Mailadressen eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink erhalten. Obwohl er diese nicht angeklickt hatte, erhielt er eine Zahlungsaufforderung per E-Mail mit einer „Schufa-Warnung".
Doch der Unternehmer zahlte nicht, sondern beantragte gegen den vermeintlicher Betreiber einer Abofalle den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Belästigung mit Spam. Dabei machte er einen generellen Unterlassungsanspruch geltend.
Zahlungsaufforderung per E-Mail kann Spam sein
Hierzu stellte das OLG Frankfurt zunächst einmal in seinem Urteil vom 30.09.2013 - Az.: 1 U 314/12 klar, dass der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung dem Grunde nach besteht. Denn zumindest die Versendung der Zahlungsaufforderung an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Unternehmers war als unbefugter Spam anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass er den Aktivierungslink nicht angeklickt hatte. Infolgedessen fehlte es an der erforderlichen Erlaubnis zur Nutzung der E-Mail-Adresse. Der Begriff der Werbung ist hier weit zu verstehen.
Unterlassungsanspruch nur gegenüber konkreten E-Mail-Adressen
Allerdings besteht der Unterlassungsanspruch nur bezüglich der vom Unternehmer konkret bezeichneten E-Mail-Adressen. Demgegenüber verneinte das Gericht einen darüber hinausgehenden allgemeinen Unterlassungsanspruch.
Aus diesem Grunde sollte ein Unterlassungsantrag bei Spam nicht zu weit formuliert werden, damit keine unnötigen Kosten für den klagenden Unternehmer anfallen. Am besten überlassen Sie das einem Rechtsanwalt, der auf diesen Bereich spezialisiert ist. Auf Ihren Wunsch übernehmen wir das gerne für Sie.
Zum Urteil des OLG Frankfurt/Main:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20U%20314/12
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