OLG Frankfurt: Unzulässige Klauseln zu Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen

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Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, wenn sie nicht individuell zwischen Bank und Kunden vereinbart wurden. „Nach einem Urteil des OLG Frankfurt gilt das nicht nur für Verbraucherdarlehen, sondern auch bei gewerblichen Krediten“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern.

Ein Rückblick: Schon im Mai 2014 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass vorformulierte Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, da die Darlehensvergabe im ureigenen Interesse der Banken liege und die Kosten dafür nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden dürfen. Ausnahme: Die Bearbeitungsgebühren wurden individuell zwischen Kunde und Bank vereinbart. Unter Berücksichtigung von Verjährungsfristen können sich Verbraucher zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren zurückholen.

Rechtsanwalt Röhrenbeck: „Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das OLG Frankfurt diese Rechtsprechung konsequent auch auf gewerbliche Darlehen ausgedehnt.“ In dem konkreten Fall hatte ein Gewerbetreibender auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren, immerhin 18.500 Euro, geklagt. Das OLG Frankfurt gab der Klage statt und folgte dabei im Wesentlichen der Argumentation des BGH. Die Bearbeitungsgebühren seien eine vorformulierte Klausel in den AGB und keine individuelle Absprache gewesen. Daher handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die den Kunden unangemessen und gegen die Gebote von Treu und Glauben benachteilige. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Darlehen an einen privaten Verbraucher oder einen Gewerbetreibenden vergeben werde.

„Nach diesem Urteil haben auch viele Gewerbetreibende die Chance, sich zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

OLG Frankfurt Az.: 3 U 110/15

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/

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