OLG Frankfurt urteilt zugunsten einer Anlegerin des Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Hauptvertriebsgesellschaft des bekannten Münchener Fondshauses Hannover Leasing aus Pullach, die ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen, auch in der Berufungsinstanz zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Anlage am Fonds Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 ist somit rechtskräftig.

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 16. August 2019 (Az. 26 U 2/19) hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die ACCONTIS GmbH zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der von ihr der Klägerin empfohlenen Beteiligung verurteilt, indem er das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 bestätigt hat. Ebenfalls zugesprochen wurde entgangener Gewinn, weil das Gericht dem Vortrag, die Klägerin hätte alternativ sicher angelegt, gefolgt ist.

Der Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main

Bei der Accontis GmbH handelt es sich um die Hauptvertriebsgesellschaft in allen Hannover Leasing Fonds. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts wurde die Klägerin aufgrund eines Anlagevermittlungsvertrages falsch beraten. Die beklagte Accontis GmbH schuldet eine vollständige und umfassende Auskunftserteilung, wenn besonderes Wissen und Kenntnisse vom Kunden in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn direkt kein gesondertes Entgelt für die Vermittlung und Auskunft vom Kunden verlangt wird. Wie die vereinnahmten Provisionen intern verteilt werden, ist für den Kunden unbeachtlich. Dass die Beklagten als Vertrieblerin von Hannover Leasing ein Eigeninteresse hat, ist schon aus der internen Provisionsverteilung heraus klar gegeben, egal wer die Provision intern bekommt. 

Die Pflichtverletzung der Nicht-Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung ist gegeben und für sich gesondert auch unabhängig vom Risiko des Totalverlustes immer aufklärungspflichtig. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet.  

Auch das Oberlandesgericht bestätigt die schon vom Landgericht klar vertretene Rechtsauffassung, dass die vorformulierte schriftliche nicht isolierte Empfangsbestätigung über den Prospekterhalt, die die Klägerin auch unterschrieben hat, schon allein aus rechtlichen Gründen nicht ausreicht, um von einer rechtzeitigen Prospektübergabe zu Lasten der Klägerin auszugehen. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 bestätigt und die ACCONTIS insoweit erneut und rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung des Fonds verurteilt.

Fazit des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung

Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre (die sogenannte Vermutung aufklärungs-richtigen Verhaltens). Ein Anleger darf durchaus abwägen, welche Anlagen er einklagt, da immer ein entsprechendes Prozesskostenrisiko besteht. Daran ändern auch weitere nicht eingeklagte Beteiligungen nichts. Dass man bei geschlossenen Fonds Ausschüttungen gegebenenfalls zurückzahlen muss, ist immer ein aufklärungspflichtiger Umstand. 

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die ihre geschlossene Fondsbeteiligung vom Emissionshaus Hannover Leasing über einen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über die Risiken und Provisionen aufgeklärt wurden. Dies gilt auch dann, wenn geschädigte Anleger nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, gegen alle erworbenen Beteiligungen auf einmal gerichtlich vorzugehen, weil ihnen beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung fehlt. 

Das Urteil hat Signalwirkung für alle Anleger mit mehreren Beteiligungen, die aus Kostengründen scheuen, alle Beteiligungen auf einmal einzuklagen. Zumal es sich bei der Beklagten um die Hauptvertriebsgesellschaft der Hannover Leasing Fonds handelt. 

Wir beraten und vertreten Fondsanleger bundesweit seit fast 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Unsere Kanzlei betreut bereits mehrere hundert Anleger verschiedener Hannover Leasing Fonds.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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