Veröffentlicht von:

OLG Frankfurt verurteilt Nassauische Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) hat mit Urteil vom 27.01.2016, Az. 17 U 16/15, eine sehr oft von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung aus dem Zeitraum von 2004 bis 2008 als falsch angesehen.

Die Widerrufsbelehrung enthielt sowohl den Passus „Die Frist beginnt frühestens …“ als auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Weiterhin war in dem vorliegenden Fall entscheidend, dass die Nassauische Sparkasse in der Widerrufsbelehrung Ausführungen zu den „Finanzierten Geschäften“ gemacht hatte.

Gegenstand der Entscheidung war die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen zweier Darlehensverträge. Die Darlehensverträge wurden im Juni 2007 geschlossen. 2014 wurden die Darlehensverträge vorzeitig abgelöst. In der weiteren Folge hat der Darlehensnehmer den Widerruf der Darlehensverträge erklärt. Die Sparkasse verweigerte jedoch die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Der Kunde hat daraufhin Klage gegen die Sparkasse erhoben.

Das Landgericht Wiesbaden (LG Wiesbaden) gab dem Kunden Recht und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Hiergegen legte die Nassauische Sparkasse Berufung ein.

Das OLG Frankfurt blieb seiner bisherigen Rechtsprechung treu und bestätigte die Entscheidung des LG Wiesbaden mit aller Deutlichkeit.

Der 17. Senat des OLG Frankfurts hatte bereits in seiner Entscheidung vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, klargestellt, dass er sowohl eine Verwirkung des Widerrufs ablehnt, als auch jede inhaltliche Abweichung vom Mustertext der Widerrufsbelehrung als eindeutige Abweichung qualifiziert. Diese hat regelmäßig die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge, wenn der Passus „frühestens“ verwendet wurde.

Diese Rechtsprechung setzt der 17. Senat mit dem Urteil vom 27.01.2016, Az. 17 U 16/15, fort und überträgt es auf die vorliegende Widerrufsbelehrung.

Das OLG Frankfurt stützt seine Entscheidung darauf, dass die Widerrufsbelehrung der Darlehensverträge bei der Nassauischen Sparkasse den Passus „Die Frist beginnt frühestens…“ enthielt. Dieser ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als eindeutig falsch anzusehen. Das Wort „frühestens“ macht es dem Verbraucher nicht möglich, zu bestimmen, wann seine Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Da die Sparkasse sich nicht an das damalige Muster der Widerrufsbelehrung gehalten hat, konnte sie sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen und damit auch keinen Vertrauensschutz genießen.

Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung mit Änderungen der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“. Die Sparkasse hat hier einen beliebten Fehler gemacht und zwei Sätze des Musters zugleich abgedruckt. Die Muster-Widerrufsbelehrung gibt eindeutig vor, dass nur einer der beiden Sätze zu verwenden ist. Die Sparkasse hätte also den entsprechenden Satz durch den anderen Satz ersetzen müssen und nicht einfach den neuen Satz ergänzen dürfen.

Besonders interessant dabei ist, dass der Abschnitt zu den „Finanzierten Geschäften“ in diesem Fall hätte auch weggelassen werden können. Es lag nämlich – wie so oft – kein verbundenes Geschäft vor. Dennoch hat die Sparkasse diesen Teil trotzdem mit in die Widerrufsbelehrung aufgenommen.

Zwar sah das OLG Frankfurt die Aufnahme dieser Informationen grundsätzlich als zulässig an, führte jedoch aus, dass, wenn die Widerrufsbelehrung Ausführungen zu „Finanzierten Geschäften“ enthält, diese auch richtig und vollständig sein müssen. Sind sie es nicht, dann entfällt automatisch der Vertrauensschutz und die Sparkasse kann sich nicht mehr auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Hinsichtlich der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt entgegen der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Mindermeinung des OLG Bamberg an.

Die Begründung hierzu überzeugt nicht. Dies ist allerdings im Ergebnis hinsichtlich der Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus dem Zeitraum 2004 bis 2008 nicht von Bedeutung, weil die Abweichungen unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in nahezu allen Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus dem o.g. Zeitraum ebenfalls vorhanden sind.

Die immer wieder von Banken und Sparkassen gebrachten Einreden der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs schmetterte das OLG Frankfurt ab. Die Richter blieben auch hier der bisherigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt treu. Das OLG Frankfurt betonte, dass die Einreden auch dann nicht greifen, wenn die Darlehensverträge bereits vollständig rückabgewickelt sind und erst dann der Widerruf erfolgt. Das bloße Rückzahlen oder das bloße Verstreichen von einigen Jahren führt weder zur Verwirkung noch zu einem Rechtsmissbrauch.

Erfreulicherweise hat das OLG Frankfurt die Argumentation der Sparkasse, dass ihrem Kunden Nutzungsersatz nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zusteht, ausdrücklich abgelehnt. Leider versuchen die meisten Banken und Sparkassen immer wieder, den wirtschaftlichen Vorteil von Darlehensnehmern im Fall eines Widerrufs zu schmälern. Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15, ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, dass Banken und Sparkassen Erträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz erwirtschaften. Banken und Sparkassen zeigen hier oft Spitzfindigkeit und verweigern eine entsprechende Verzinsung mit dem Hinweis darauf, dass der Entscheidung des BGH kein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zugrunde lag und die Entscheidung demnach auf Realkredite nicht übertragbar sei.

Da das Bundeskabinett – auf Druck der Bankenlobby – am 27.01.20016 beschlossen hat, dass das ewige Widerrufsrecht bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2002 bis 2010 zeitlich befristet werden soll, sollten betroffene Kreditnehmer jetzt schnell handeln und fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor es zu spät ist. Das entsprechende Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird am 21.03.2016 in Kraft treten. Hiernach wird das Widerrufsrecht in Altverträgen auf drei Monate befristet. Schnelles Handeln ist also angesagt, wenn man Banken und Sparkassen kein Geld schenken möchte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema