OLG Frankfurt verurteilt Sparda Hessen zur Rückabwicklung

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In einem von Berlinghoff Rechtanwälte geführten Verfahren hat der bislang als eher bankenfreundlich geltende 19. Zivilsenat des OLG Frankfurts die Sparda Hessen zur Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags verurteilt, Urteil vom 12.10.2016, 19 U 192/15.

Er bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des LG Gießen in dieser Sache.

Dem Vertrag lag die von allen Genossenschaftsbanken (mit leichten Abweichungen im Einzelfall) im Zeitraum 2006 bis 10.06.2010 verwendete Widerrufsbelehrung zugrunde. Das OLG Frankfurt stütze sich dabei umfangreich auf die aktuelle Rspr des BGH (XI ZR 564/15) und entschied, dass der bankseits gemachte Einwand eines Präsenzgeschäfts irrelevant ist. Verwirkung und Rechtsmissbrauch spielen bei Widerruf eines laufenden Darlehens keine Rolle.

Damit gab nun auch der 19. Senat des OLG Frankfurt seine bisherige Rspr zum Rechtsmissbrauch auf.

Das OLG Frankfurt ließ die Revision dementsprechend nicht zu.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe jetzt-widerrufen.de – einem Zusammenschluss spezialisierter Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.


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