OLG Hamburg: Schadensersatz für fünf geschlossene Beteiligungen

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Vor dem Oberlandesgericht Hamburg ist es uns in zweiter Instanz für einen unserer Mandanten gelungen, ein positives Urteil zu erstreiten. Ihm wurde Schadensersatz bezüglich fünf geschlossener Beteiligungen gewährt. Bei den Beteiligungen handelte es sich um zwei Schiffsfonds (LF 48 Flottenfonds IV und Conti 56 Arabella), einen Lebensversicherungsfonds (Prorendita II) und einen Containerfonds (IGB Container 5) sowie den DFH Indien 1- Fonds.

Die Zeichnung der Beteiligungen erfolgte in den Jahren 2006 bis 2008. Jedoch wurde unser Mandant in keinem der Fälle ordnungsgemäß (anleger- und anlagegerecht) beraten.

An einer anlegergerechten Beratung fehlte es hier, weil der Anleger eine Anlage zur Altersvorsorge suchte. Hierfür ist eine geschlossene Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos gerade nicht geeignet. Außerdem wurde ein erheblicher Teil des Vermögens unseres Mandanten in unternehmerischen Beteiligungen angelegt, die alle eben diesem Totalverlustrisiko unterliegen, sodass ein Klumpenrisiko entstanden ist. Durch eine Streuung in der Vermögensanlage soll dies grundsätzlich vermieden werden. Zudem hat auch eine anlagegerechte Beratung nicht stattgefunden. Über die wesentlichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung wurde nicht aufgeklärt. Unter anderem wurde das Totalverlustrisiko nach Aussage des Beraters nicht benannt, sondern stets nur auf die Beteiligungsform als unternehmerisch hingewiesen. Diese wurde sogar mit Aktien verglichen und im Verhältnis als risikoärmer dargestellt. Des Weiteren konnte keine Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfolgt sein, da der vermittelnde Berater zum Zeitpunkt der Zeichnung selbst nichts von diesem gewusst hat. Darüber hinaus zahlte unser Mandant neben dem Agio eine weitere Vergütung von 4 Prozent. Hierin liegt eine Doppelprovisionierung, die für den Anleger nicht erkennbar war und deshalb der Aufklärung bedurfte.

Dem Vorwurf der beklagten Bank, dass es an der Kausalität wegen einer späteren Unterzeichnung einer Provisionsaufklärung bezüglich eines geschlossenen Fonds fehle, folgte das Gericht nicht. Unser Mandant konnte glaubhaft machen, dass er bei ausreichender zur Kenntnisnahme diese Aufklärung nicht unterzeichnet hätte. Dass der betroffene Fonds nicht in das Verfahren mit einbezogen wurde, ist unschädlich. Dieser später gezeichnete Fonds verlief gut und das Behalten dieser Beteiligung stellt noch keine Gleichgültigkeit bezüglich der verdeckten Provisionen dar.

Wenn auch Sie Fragen zu einer von Ihnen geschlossenen Beteiligung haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir beurteilen Ihren Fall individuell.



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