OLG Hamburg spricht 4.000,00 € „Schmerzensgeld“ nach zwei unberechtigten Schufa-Meldungen zu

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Eine negative Schufa-Meldung kann die Kreditwürdigkeit eines Betroffenen stark belasten. Gegen unberechtigte Meldungen kann man sich wehren – und gegebenenfalls auch einen nennenswerten Schadensersatz verlangen. Das OLG Hamburg sprach einem Betroffenen nun 4.000,00 € Schadensersatz nach einem unberechtigten Schufa-Eintrag zu.

Negativer Schufa-Eintrag: Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit

Ein negativer Schufa-Eintrag kann für Betroffene erhebliche nachteilhafte Folgen haben. Beim Vorliegen so genannter Negativmeldungen hat man es sehr schwer, überhaupt einen Kredit zu bekommen. Doch gegen unberechtigte Einträge kann man sich effektiv zur Wehr setzen und die Beiträge löschen lassen. Nicht nur das: Weil die Veröffentlichung falscher Informationen zur Kreditwürdigkeit einen erheblichen Verstoß gegen Datenschutzrecht bedeutet, bestehen oft gute Aussichten, auch einen immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO durchzusetzen. Dies hat auch das OLG Hamburg in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Unberechtigte Meldungen an die Schufa

Die Beklagte des Verfahrens ist eine Bank. Der Kläger verfügte dort über ein Kreditkartenkonto. Nach der Kündigung des Kontos forderte die Bank  noch 1.472,54 € vom Kläger. Dieser bestritt die Forderung. Dennoch reichte die Bank eine Negativmeldung wegen dieses Betrages bei der Schufa ein. Nach Einschaltung einer Kanzlei wurde dieser Negativ-Eintrag zunächst wieder gelöscht. Später wurde wegen derselben Forderung eine weitere Negativmeldung bei der Schufa veranlasst. Aufgrund der Negativmeldung erfolgte u. a eine Sperrung der Kreditkarte des Klägers bei seiner Hausbank. Auch ein beantragter Kredit wurde ihm nicht gewährt.

Landgericht Hamburg hatte in erster Instanz nur 2.000,00 € Schadensersatz zugesprochen

Vor dem Landgericht Hamburg hatte der Kläger dem Grunde nach bereits Recht bekommen. Die Einmeldung bei der Schufa hätte nicht erfolgen dürfen, da es sich um eine bestrittene Forderung handele, die zudem auch nicht tituliert sei. Das Landgericht bejahte einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und sprach dem betroffenen Kläger einen immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO in Höhe von 2.000,00 € (1.000,00 € pro Fall) zu. Aus Sicht des Klägers stellte sich der zuerkannte Schadensersatz als zu gering dar; er ging in die Berufung.

OLG Hamburg erhöht den DSGVO-Schadensersatz auf insgesamt 4.000,00 €

Auch das OLG Hamburg (10.01.2024 – Az. 13 U 70/23) fand den erstinstanzlich zugesprochenen Schadensersatz zu gering. Wie schon das Landgericht bestätigte auch das OLG, dass die beklagte Bank hier grundsätzlich zu einem Schadensersatz gem. Art 82 DSGVO verpflichtet ist. Nach Ansicht des Senats habe die Bank sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Beklagte habe sich trotz Aufforderung durch den Kläger und Darlegung der Rechtswidrigkeit der Meldung geweigert, den Negativeintrag zu widerrufen. Hinsichtlich der Höhe verwies das OLG auf ein weiteres Urteil des Senats (13 U 71/21). Dort war einem Betroffenen nach einem unberechtigten Schufa-Eintrag, bei dem es allerdings weder zu konkreten Auswirkungen gekommen sei, noch ein vorsätzliches Vorgehen der Beklagten festgestellt werden konnte, ein DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € pro Verstoß zuerkannt worden. Daher erhöhte das OLG nun im vorliegenden Fall den Schadensersatz auf 2.000,00 € pro Verstoß, da es hier tatsächlich zu nachteilhaften konkreten Folgen in Form der Kreditkartensperrung und des nicht gewährten Kredits gekommen sei.

Wollen auch Sie sich gegen einen nachteilhaften Schufa-Eintrag zur Wehr setzen und prüfen, ob Ihnen möglicherweise auch ein Schadensersatz nach Art 82 DSGVO zusteht? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote  berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Datenschutzrechts. Kontaktieren Sie uns gerne, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder auch telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64)


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