Veröffentlicht von:

OLG Hamm bestätigt Haftstrafe für Schalke-Fan

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 11. August 2015 (Aktenzeichen: 5 RVs 80/15) die Verurteilung eines heute 25-jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monate ohne Bewährung bestätigt.

Im vorliegenden Fall entzündete, der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte mit Mittätern beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012 insgesamt 19 Seenotrettungsfackeln. Diese verbreiteten toxische Rauchgase, durch welche unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein 12 Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen erlitten. In erster Instanz wurde der Angeklagte vom Schöffengericht am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer und sodann in der Berufungsinstanz vom Landgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Das Landgericht Essen lehnte es in der Berufungsinstanz ab, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die insbesondere mit dem Ziel, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen, eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch den 5. Strafsenat verworfen. Nach Ansicht des Senats sei die Strafzumessung Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei. Die Zahl der Opfer und auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage seien strafschärfend zu berücksichtigen.

Darüber hinaus fehle es an einer für die Strafaussetzung zur Bewährung notwendige positive Sozialprognose. Aufgrund der zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten falle sie negativ aus.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema