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Raub einer Fan-Jacke ist keine Bagatelle

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Nach einem Fußballspiel raubten zwei Club-Fans einem Anhänger der Spielvereinigung Greuther Fürth seine Fan-Jacke. Beide wurden wegen Raubes verurteilt. Zu Recht, bestätigte das Oberlandesgericht..

Konkurrierende Fußballfans sind im Umgang miteinander manchmal wenig zimperlich. Das zeigt ein Fall, mit dem sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) befassen musste.

Raub nach Spielende

Zwei Fans des 1. FC Nürnbergs waren im Anschluss an ein Spiel einem Anhänger der Spielvereinigung Greuther Fürth gefolgt und zerrten ihm seine Fan-Jacke vom Leib, einer der Club-Fans steckte sich die Jacke zunächst unter den Pullover. Als die Täter bemerkten, dass ein Polizist sich näherte, verstauten sie die Jacke im Kofferraum ihres Autos. Die beiden wurden erwischt und mussten sich vor Gericht für den Jackenklau verantworten.

Verurteilung wegen Raubes

Das Amtsgericht Fürth verurteilte die Fan-Jacken-Räuber wegen Raubes zu einer Bewährungsstrafe, die vom Landgericht bestätigt wurde. Dagegen legte einer der Täter beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg Revision ein.

Zueignen einer Fan-Jacke

Der Jackenräuber war der Ansicht, dass die Verurteilung wegen Raubes zu hart sei und es sich bei dem Jacken-Klau lediglich um eine Bagatelle gehandelt habe. Eine Strafbarkeit wegen Raubes würde voraussetzen, dass der Täter sich die Sache des Opfers zueignen will. Wenn Fußballfans Fanartikel von Fans gegnerischer Vereine entwenden, wollen sie sich diese nicht zueignen, so seine Begründung.

Bestätigung des Raubdelikts

Das OLG ließ sich von dieser Argumentation des Club-Fans aber nicht überzeugen und bestätigte die Verurteilung wegen Raubes. Zwar hatten sich die Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht entschieden, ob sie die Jacke behalten oder vernichten wollten. Wer sich diese Entscheidung vorbehält, verhält sich aber so, als würde ihm die Sache gehören. Er eigne sie sich also zu, beschloss der 1. Strafsenat.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.11.2012, Az.: 1 St OLG Ss 258/12)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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