OLG Hamm bestätigt Urteil des LG Hagen: Keine Kündigungsrechte für stille Beteiligte bei Verschmelzungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Anleger der zwischenzeitlich auf die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) verschmolzenen DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH hatte einen stillen Beteiligungsvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2024 geschlossen und anlässlich der Durchführung der Verschmelzung die Beteiligung gekündigt und auf Auszahlung des Abfindungsguthabens geklagt. Das LG Hagen (4 O 283/19) stellte ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung fest, dass die Verschmelzung der Emittentin der Stillen Beteiligung auf die im Vereinigten Königreich sitzende Beklagte keinen wichtigen Grund darstellt, der zur Kündigung berechtigten würde. Denn eine grenzüberschreitende Verschmelzung sei nach deutschem Recht ohne weiteres zulässig und die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes bieten den Inhaber einer stillen Beteiligung bei solchen Verschmelzungen hinreichenden Schutz bezüglich seiner Vermögensinteressen. Wenn der Anleger der Meinung sei, dass die für die stille Beteiligung gewährten B-Anteile nicht gleichwertig zu den stillen Beteiligungen seien, dann müsse er Klage auf Einräumung gleichwertiger Rechte erheben. Dies alles ergibt sich aus dem UmwG und insbesondere aus § 23 UmwG, wie das Landgericht äußerst umfangreich und überzeugend auf mehr als 10 Seiten begründete.

Die gegen diese Entscheidung durch den Anleger eingelegte Berufung wurde durch das OLG Hamm (I-34 U 26/21) zurückgewiesen. Denn der Anleger hatte gegenüber dem Berufungsgericht nicht darlegen können, dass durch das erstinstanzliche Urteil seine Rechte verletzt worden seien. Insbesondere habe die Berufungsbegründung nicht zum Ausdruck gebracht, warum die Rechtsansicht des Landgerichts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen falsch sein sollte. Mit anderen Worten: der Anleger hatte keine Argumente (vorgetragen), die gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts sprechen konnten. Folgerichtig wurde die Berufung zurückgewiesen.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von GK-law.de hat die Interessen der CTIH vertreten. Der Beschluss des OLG Hamm und das Urteil des LG Hagen sind rechtskräftig.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel

Beiträge zum Thema