OLG Hamm zur Aufklärungspflicht bei offener Biopsie und Stanzbiopsie

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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht in dem Fall, dass ein behandelnder Arzt zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin zu einer Exzision mittels einer offenen Biopsie raten darf, wenn diese gegenüber einer ebenfalls in Betracht kommenden Stanzbiopsie die größere diagnostische Sicherheit bietet und zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht kommt.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die 61 Jahre alte Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Krankenhaus und einer im Krankenhaus beschäftigten Ärztin, nach der Operation eines Herzbefundes in ihrer linken Brust Schadensersatz. Im Mai 2009 riet die beklagte Ärztin der Klägerin, einen unklaren Herdbefund ihrer linken Brust durch eine im Wege der offenen Biopsie durchgeführte Exzision des betroffenen Gewebes abzuklären. Die Klägerin, die sich derartigen Behandlungen bereits in früheren Jahren unterzogen hat, willigte in den Eingriff ein. Dieser wurde dann durchgeführt.

Danach verlangte die Klägerin 12.000,00 Euro Schmerzensgeld, weil es im Jahr darauf wiederum zu einem Herdbefund in der linken Brust der Klägerin kam. Diesen ließ die Klägerin nach der Abklärung mittels einer Stanzbiopsie, die ein regressiv verändertes Papillom ergab, abklären und im Folgejahr in einem anderen Krankenhaus exzidieren. Dabei kam es zu einer Entzündung und erheblichen Wundheilungsstörungen.

Die Klägerin meinte, sie sei durch die Beklagte im Jahr 2009 fehlerhaft behandelt worden. Eine offene Biopsie sei seinerzeit kontraindiziert gewesen. Zudem sei sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, den Befund mittels Stanzbiopsie abklären zu lassen. Erst aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten seien die Folgebehandlungen notwendig geworden.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 8.000,00 Euro, da sie über die Möglichkeit einer Stanzbiopsie als echte Behandlungsalternative nicht aufgeklärt worden sei. Eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin im Rahmen der durchgeführten offenen Biopsie konnte das Landgericht aber auch nicht feststellen.

Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung ein. Die Berufung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hörte den bereits vom Landgericht hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen erneut an und stellte nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht vorliegen.

Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler sei den Beklagten im Rahmen der im Mai 2009 durchgeführten offenen Biopsie nicht vorzuwerfen. Die gewählte offene Biopsie sei bei der Größe des Befundes medizinisch vertretbar gewesen. Sie habe die größere diagnostische Sicherheit gegeben. Soweit im Rahmen des Eingriffs der kleine gutartige Befund operativ verfehlt worden sei, komme dies auch bei der größtmöglichen Sorgfalt in bis zu 5 Prozent aller Fälle vor und sei nicht als ärztlicher Fehler zu bewerten. Fehler im Umgang mit dem entnommenen Gewebestück hätten sich auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht negativ ausgewirkt. Das Papillom habe in jedem Fall in einer Zweitoperation entfernt werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei die Klägerin nicht unzureichend über die bestehende Behandlungsalternative der Stanzbiopsie aufgeklärt worden. Die Stanzbiopsie sei zwar eine echte Behandlungsalternative zu der gewählten offenen Biopsie gewesen, weil die beiden Alternativen zur Überprüfung des Herdbefundes gleichermaßen indizierte und übliche Standardmethoden gewesen seien, die mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen und Erfolgschancen verbunden waren. Die Stanzbiopsie habe sich ohne Operation in wenigen Minuten unter Lokalanästhesie durchführen lassen. Angesichts der Größe des Befundes und vieler Voroperationen im Bereich der Brust der Klägerin sei sie aber hoch aufwendig und schwierig gewesen und hätte eines hochspezialisierten Behandlers bedurft. Demgegenüber sei das Risiko, den vorhandenen kleinen Tastbefund zu verfehlen, bei einer offenen Biopsie deutlich geringer gewesen. Die offene Biopsie habe damit die größere diagnostische Sicherheit geboten und sei im Idealfall zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht gekommen. Dafür berge sie alle Risiken eines invasiven Eingriffs.

Sie sehen: Bei dieser Situation bewegt man sich im Grenzbereich der Medizin, bei dem die Auswahl der Methode allein in das Ermessen des Arztes gestellt wird. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld i. H. v. 8.000,00 Euro gesehen, das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt. Hauptsächlich deshalb, da der Klägerin, hiervon sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung und der Anhörung der beklagten Ärztin überzeugt, aufgrund ihrer Vorerfahrungen die Möglichkeit einer Stanzbiopsie bewusst gewesen sei. Ihre Aufklärung sei also nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei im Wissen um die Alternative der Stanzbiopsie dem ärztlichen Rat zur Vornahme einer offenen Biopsie gefolgt.

Als Fazit kann man daraus ziehen, dass man bei den Aufklärungsgesprächen fragen muss, ob und welche Alternativen es gibt, damit man sich entsprechend entscheiden kann.

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