Schadensersatz nach Unfall: Wann gilt ein Kfz als Neuwagen?

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Ein erst einige Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden, wenn die Laufleistung nicht passt. Das hat das OLG Hamm entschieden. Nach einem Verkehrsunfall kommt eine Neuwagenentschädigung in der Regel nur bis zu einer Laufleistung von 1000 km/h und einer nicht länger als 1 Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Versicherung Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2016. An dem Unfall waren der Porsche Macan des Klägers und ein Fiat Punto der Beklagten beteiligt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, wie die Haftungsquote liegt, nämlich die Beklagten haften zu 100 % für den Unfallschaden und müssen dafür aufkommen.

Der Kläger hat den Porsche zum Kaufpreis in Höhe von 92.400,00 € erworben, und zwar erst am 22.06.2016. Der Unfall fand statt am 05.08.2016. Zum Unfallzeitpunkt war er mit seinem Porsche erst 3291 km gefahren.

Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens hat die beklagte Versicherung den Fahrzeugschaden wie folgt reguliert:

Netto Wiederbeschaffungswert: 80.250,00 €

Abzüglich Netto Restwert: – 55.090,00 €

Somit: 25.160,00 €.

Der Kläger hat den verunfallten Porsche verkauft und einen neuen Pkw gleichen Typs gekauft.

Er will aber weitere 12.150,00 € als Schaden ersetzt erhalten. Er meint nämlich, dass er den Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen kann, weil der Porsche beim Unfall noch keine 3000 km Strecke zurückgelegt habe (abzüglich einer Überführungsfahrt) und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das OLG Hamm auch.

Und zwar meint das OLG Hamm, dass das Anwendungen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind, nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1000 km und einer nicht länger als 1 Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht komme, keine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis erfolgen könne.

Der vorliegende Fall sei davon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3300 km gefahren sei und bereits über 6 Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als Neuwagen anzusehen.

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