OLG Karlsruhe: Kein Anspruch auf Abschlussprovision bei Nettopolice ohne Beratung

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Kein Anspruch auf Abschlussprovision für die Vermittlung einer sog. Nettopolice ohne Beratung. Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation.

Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2016, Az.: 12 U 144/15, eine weitgehende Weichenstellung für den Provisionsanspruch bei Nettopolicen getroffen. Danach besteht grundsätzlich kein Provisionsanspruch der Versicherung oder des Vermittlers, wenn keine Beratung über die Besonderheiten der Kostenvereinbarung erfolgt ist. Wurde die Beratung nicht dokumentiert, muss der Vermittler beweisen, dass er ordnungsgemäß beraten hat.

Nach dem sog. Nettopolicenmodell wird die Maklerprovision nicht wie sonst üblich aus den Versicherungsbeiträgen bezahlt. Stattdessen wird eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Kunden getroffen, wonach der Kunde die Maklerprovision in Raten zusätzlich bezahlt. In dieser Kostenausgleichsvereinbarung ist dann vertraglich festgehalten, dass die Maklerprovision auch dann noch zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag nicht weiter bedient wird.

Rechtlich stellt das OLG Karlsruhe auf § 61 VVG ab, wonach besonders schwierige Sachverhalte nicht nur aufgeklärt, sondern auch schriftlich dokumentiert werden müssen.

Fehlt diese Dokumentation, besteht zugunsten des Verbrauchers die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Beratung tatsächlich auch nicht vorgenommen wurde. Der Vermittler muss dann beweisen, dass er aufgeklärt hat. Gelingt ihm dies nicht, kann der Versicherungsnehmer sein Geld zurückverlangen.

Betroffenen Versicherungsnehmern empfiehlt Rechtsanwalt Dietmar Klinger aus der Kanzlei Dr. Eckardt & Klinger daher von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob eine Rückforderung der gezahlten Maklerprovision in ihrem Fall möglich ist. Die Kanzlei Dr. Eckardt & Klinger steht für diese Prüfung zu Ihrer Verfügung.


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