OLG Karlsruhe: Unzulässige Bezeichnung als "Parkhotel"
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Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.03.2012, Az.: 6 U 189/10 entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Parkhotel" irreführend ist, wenn die Umgebung des Hotels keinen parkähnlichen Charakter aufweist.
In dem konkreten Fall befand sich das Hotel an einer stark befahrenen Durchgangsstraße ohne angrenzende Grünfläche. Die Richter am OLG Hamm sahen in der verwendeten Bezeichnung „Parkhotel" eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Bezeichnung erwecke den Eindruck, dass die Umgebung des Hotels einen parkähnlichen Charakter aufweise, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahle und sich so von einem städtisch-betriebsamen Umfeld absetze. Da dies aber nicht der Fall sei, liege eine irreführende Bezeichnung vor welche unlauter sei.
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