OLG Karlsruhe zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

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Mit der Eheschließung gehen Unternehmer oder Gesellschafter mit Betriebsvermögen ein wirtschaftliches Risiko ein. Denn wenn die Ehe scheitert und geschieden wird, kann unter Umständen Betriebsvermögen vernichtet und dadurch ggfs. auch die Existenz des Unternehmens gefährdet werden. Mit einem durchdachten Ehevertrag können derartige Risiken minimiert werden.

Der Ehevertrag ist damit ein wichtiger Bestandteil des Vermögensschutzes. Allerdings sind dem Ehevertrag auch Grenzen gesetzt. Wird ein Ehepartner durch den Ehevertrag ausgenutzt, kann der Ehevertrag im Ganzen oder in Teilen als sittenwidrig erachtet werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Ehevertrag, der die Ehefrau erheblich einseitig benachteiligt, sittenwidrig und damit nichtig ist (Az.: 20 UF 7/14). Das Ehepaar hatte 1993 geheiratet und wenige Wochen später einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Im Ehevertrag wurde u. a. Gütertrennung vereinbart und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Auch Unterhaltsansprüche wurden im erheblichen Maße begrenzt. Gleichzeitig blieb aber der Versorgungsausgleich bestehen.

Der Ehemann war als selbstständiger Vertriebsleiter und die Ehefrau als Angestellte tätig. Der Ehemann war als Selbstständiger für den Aufbau seiner Altersvorsorge selbst verantwortlich während die Frau in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme einzahlte. Durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs bedeutet dies, dass die Frau auch nicht vom Vermögensaufbau des Mannes während der Ehe partizipieren konnte. Umgekehrt hatte der Mann aber Ansprüche auf die Altersvorsorge der Frau, da der Versorgungsausgleich eben nicht ausgeschlossen wurde. Als die Ehe Jahre später geschieden wurde, machte die Ehefrau geltend, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

Die Frau argumentierte, dass der Mann während der Ehe erhebliche Vermögenswerte bilden konnte. Durch die Rollenverteilung in der Ehe habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich beruflich weiterzubilden oder eine eigene Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen. Sie habe ihrem Ehemann blind vertraut und deshalb den Ehevertrag unterschrieben.

Das OLG Karlsruhe erkannte zwar, dass der Ehevertrag eindeutig zu Lasten der Frau ginge und daher objektiv sittenwidrig sein könne. Dennoch sei der Ehevertrag nicht nichtig. Auf die notwendige verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten könne nur dann geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Dass die Ehefrau sich beim Abschluss des Ehevertrages objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte, konnte das OLG nicht erkennen.

Der Schutz des Betriebsvermögens aber auch des Vermögens des Partners wird nicht erst nach der Scheidung wichtig, sondern ist schon während der Ehe von großer Bedeutung. Ein Ehevertrag kann die wesentlichen Risiken reduzieren und in Einzelfällen ganz ausschließen.

Mehr Informationen zum Ehevertrag finden Sie auf der Kanzleiwebsite.

Dr. Elisabeth Unger

Rechtsanwältin

Unger Rechtsanwälte


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