Zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

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Wer heiratet, ist gut beraten, einen Ehevertrag zu schließen. Dies deshalb, weil man trotz aller Verliebtheit nicht in die Zukunft blicken kann und eine klare Regelung für den Fall einer Trennung viel Streit und damit verbundenen Schmerz ersparen kann.

Wer jedoch als wirtschaftlich stärkere Partei einseitig meint, ein Ehevertrag diene allein dazu, den anderen unter Vernachlässigung aller Sachverhaltsumstände von jedweden Ansprüchen für die Zukunft abzuschneiden, irrt. Ein Ehevertrag, der unter Ausnutzung einer erkennbar unterlegenen Situation geschlossen wird und mit zahlreichen Verzichtserklärungen versehen ist, kann selbst nach vielen Jahren als sittenwidrig erachtet werden.

Folge daraus wäre, dass einzelne Bestimmungen oder der ganze Vertrag als sittenwidrig betrachtet werden, womit die allgemeine Gesetzeslage Geltung erlangt.

Wer einen Ehevertrag abschließt, ist daher gut beraten, diesen vorsorglich auf eine faire Basis zu stellen, welche es auch dem wirtschaftlich schwächeren Part ermöglicht, während der Ehe eigenes Vermögen aufzubauen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang insofern der Beschluss des OLG Karlsruhe, vom 12.12.2014 – 20 UF 7/14.

Hier machte eine Ehefrau geltend, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die Gesamtumstände zum Zeitpunkt der Eheschließung 1993 waren folgende:

Eine damals 22-jährige Büroangestellte heiratet einen 27-jährigen selbstständigen Vertriebsleiter. Sie schlossen einen Ehevertrag, der einen Zugewinn ausschloss. Die Ehefrau arbeitete sodann seit 1994 im Betrieb des Ehemanns. 2001 und 2004 wurden gemeinsame Kinder geboren. 2007 erkrankte die Ehefrau an Krebs. In dieser Zeit nahm der Ehemann ein außereheliches Verhältnis auf. Die Eheleute trennten sich 2011. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau 2013 zugestellt.

Die Ehefrau machte geltend, der Ehemann habe ihr damals erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung und der Absicherung der Selbstständigkeit des Ehemanns. Sie habe dem Ehemann blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden. Er habe sie gedrängt, den Vertrag zu unterschreiben.

Während der Ehemann erhebliches Vermögen in der Ehezeit gebildet habe, sei dies der Ehefrau nicht möglich gewesen, da sie durch die Rollenverteilung (Kindererziehung) in der Ehe daran gehindert gewesen sei. Weder konnte sie sich in ihrem Beruf weiterbilden noch eine eigene Invaliditäts- und Altersversorgung aufbauen. Diese Altersversorgung müsse sie nun auch noch mit ihrem Ehemann teilen, während das von ihm gebildete Vermögen einer Teilung nicht unterliege.

Dies sah das OLG Karlsruhe anders: Der Senat hielt den Vertrag zwar für objektiv sittenwidrig. Auch andere Vereinbarungen würden eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau beinhalten. Entscheidend sei jedoch Folgendes:

Aus objektiv einseitig belastenden Regelungen könne nur dann auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt.

Dass die Ehefrau sich bei Abschluss des Ehevertrags objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden habe, wäre nicht feststellbar gewesen.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau im Hinblick auf Eheschließung und Abschluss des Ehevertrages hätten nicht bestanden.

Der Abschluss eines nachteiligen Ehevertrags im blinden Vertrauen auf den anderen Ehegatten sei daher keine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Übervorteilung.

Es ist sicher zutreffend, dass es den Parteien freisteht, die Ehe und einen – ggf. für eine Partei nachteiligen – Ehevertrag miteinander zu schließen. Dennoch darf man dieser Entscheidung kritisch gegenüberstehen, da der Nachweis einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, wie auch einer seinerzeit dominierenden Stellung des Ehemanns im Zweifel nach vielen Jahren – während derer die Ehefrau im Vertrauen auf die Ehe die gemeinsamen Kinder groß zog –, nicht mehr zu führen ist.

Der Nachweis einer seinerzeit wirtschaftlichen Abhängigkeit und unterlegenen Verhandlungsposition setzt die Beweislast aus meiner Sicht mithin recht hoch. Entscheidender erscheint mir, welche tatsächliche gemeinsame Lebensplanung und Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung respektive bei Vertragsunterzeichnung vorlagen. War bei Unterzeichnung bereits ersichtlich, dass sich diese mit dem Vertragsinhalt ohne massive Benachteiligung eines Parts niemals decken kann, spricht dies aus meiner Sicht eher für eine Unwirksamkeit des Ehevertrags.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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