OLG Koblenz: Krankenrücktransport auch ohne ärztliche Anordnung versichert

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Die Kosten des Auslandskrankenrücktransports sind auch dann erstattungsfähig, wenn keine ärztliche Anordnung des Rücktransports vorliegt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 13. Juli 2016, Az. 10 U 946/15, festgestellt, dass die Kosten des Auslandskrankenrücktransports auch dann erstattungsfähig sind, wenn keine ärztliche Anordnung des Rücktransports vorliegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Krankenversicherung Leistungen aus der privaten Krankenversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u. a. damit, dass die Versicherungsbedingungen vorsähen, dass der Rücktransport durch einen Arzt angeordnet werden müsse. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Das Landgericht gab dem Versicherer zu großen Teilen Recht und wies die Klage weit überwiegend ab.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied nun, dass die Versicherungsbedingungen unwirksam seien, sofern sie kumulativ sowohl eine objektive medizinische Notwendigkeit als auch eine ärztliche Anordnung des Rücktransports anordneten. Diese Regelung benachteilige den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Allein relevant dürfte vielmehr die medizinische Notwendigkeit des Krankenrücktransports sein.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass für Versicherungen hohe Hürden bestehen, um berechtige Ansprüche abzulehnen. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass Versicherungsschutz für den medizinischen Rücktransport besteht, wenn der Rücktritt medizinisch erforderlich ist. Weitere Voraussetzungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers dürfen nicht geltend gemacht werden.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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