OLG Koblenz zur Verwendung abgelaufener Versicherungskennzeichen am Mofa

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Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung eines Versicherungskennzeichens für das Jahr 2009 an einem Mofa im Jahre 2014 den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen kann.

Der Angeklagte hatte in dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall an seinem Mofa im Jahr 2014 ein Versicherungskennzeichen, das ihm von der Haftpflichtversicherung für das Jahr 2009 zur Anbringung an seinem Mofa übergeben wurde, angebracht. Mit diesem Mofa befuhr er sodann im Jahr 2014 öffentliche Straßen und wurde hierbei von der Polizei erwischt.

Das Oberlandesgericht war mit den Feststellungen der Strafkammer, die noch eine Urkundenfälschung angenommen hatte, nicht einverstanden. Das OLG nahm keine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB und auch keinen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG an.

Versicherungskennzeichen sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV dazu bestimmt, den Nachweis für das Bestehen eines dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrags zu erbringen. Der Versicherer händigt das Versicherungskennzeichen dem Versicherungsnehmer nicht zur beliebigen Verwendung, sondern ausschließlich zur Anbringung an dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeug aus. Der Angeklagte hatte das Kennzeichen jedoch auch nicht an einem anderen Fahrzeug angebracht und auch Manipulationen am Kennzeichen wurden durch die Kammer nicht festgestellt. Der Angeklagte hat damit keine Urkunde verfälscht. Er hat den Erklärungsinhalt der Urkunde, nämlich das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Haftpflichtversicherung betreffend das Jahr 2009 für genau dieses Mofa, nicht verändert.

Das OLG lehnte eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs ebenfalls ab. Kennzeichenmissbrauch umfasse zwar auch Fälle, in denen ein Fahrzeug abgemeldet und das dafür ausgegebene Kennzeichen von der Zulassungsbehörde entstempelt worden ist, jedoch vom Fahrzeughalter weiterverwendet wird, um im Straßenverkehr den Anschein zu erwecken, das betreffende Fahrzeug sei für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (noch immer) zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Bei Versicherungskennzeichen handelt es sich jedoch nicht um amtliche Kennzeichen im Sinne des § 22 StVG (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. StVG § 22 Rn. 1).

(OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 OLG 4 Ss 158/15)



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