OLG Köln: 500,00 Euro Schadenersatz für verspätete datenschutzrechtliche Auskunft

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Eine verspätete datenschutzrechtliche Auskunft kann im Einzelfall einen Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 500,00 Euro rechtfertigen. Dies hatte das OLG Köln vor einiger Zeit bereits entschieden (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022, Az. 15 U 137/21). Der Fall macht deutlich, dass Unternehmen datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen ernst nehmen sollten. Wenn Sie ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen erfüllen sollen und hierzu eine fachkundige anwaltliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen kommen inzwischen häufiger vor

Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen inzwischen häufiger vorkommen. Daher sollten Sie auf entsprechende Anfragen vorbereitet sein. Entscheidend ist, dass Sie und Ihre Mitarbeiter datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen als solche erkennen, damit die erforderlichen Auskünfte vollständig und vor allem auch rechtzeitig erteilt werden können. Informationen dazu, was Sie bei einer datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung beachten sollten, finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/was-beachten-auskunft-datenschutz-onlinehandel.htm

Wichtig: Frist zur Auskunftserteilung beachten

Eine datenschutzrechtliche Auskunft müssen Sie nach den rechtlichen Vorgaben unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens zur Verfügung stellen. Ausnahmsweise kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen um weitere zwei Monate verlängert werden.

Mögliche Folge einer verspäteten Auskunftserteilung: Schadensersatz

Eine verspätete Auskunftserteilung stellt einen Datenschutzverstoß dar. Da bei einem Datenschutzverstoßes in Anspruch auf Schadenersatz in Betracht kommt, ist eine verspätete Auskunftserteilung stets mit der Gefahr verbunden, dass im nächsten Schritt Schadenersatz gefordert wird.

In der Rechtsprechung ist zwar noch umstritten, in welchen Fällen allein die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen Anspruch auf Schadenersatz begründet und in welchen Fällen es zusätzlich eines Nachweises eines konkreten Schadens bedarf (Stand: 22.12.2022). In dem Fall vor dem OLG Köln hatte die dortige Anspruchstellerin jedoch unwidersprochen dazu vorgetragen, dass Sie durch die verspätete Auskunft psychisch belastet worden sei.

Welche Konsequenzen noch drohen können, wenn ein Auskunftsersuchen nicht fristgerecht beantwortet wird

Wird ein Auskunftsersuchen nicht fristgerecht beantwortet, können auch die folgenden weiteren Konsequenzen drohen:

  • Zum einen kann die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen nochmals durch einen Anwalt geltend machen lassen, wodurch unnötige Mehrkosten für die Tätigkeit des Anwaltes entstehen.
  • Zum anderen kann sich die betroffene Person an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden, wodurch zumindest unnötiger Mehraufwand durch die erforderliche zusätzliche Korrespondenz mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde entsteht.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen in der Vergangenheit noch nicht mit Auskunftsersuchen zu tun hatten oder im Hinblick auf ein Ihnen vorliegendes Auskunftsersuchen eine Beratung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Unternehmen unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere auch zu Auskunftsersuchen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig.

Sie wünschen eine Beratung?

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu einem Ihnen vorliegenden Auskunftsersuchen oder zu einer Schadensersatzforderung wegen einer verspäteten datenschutzrechtlichen Auskunft?

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Internetrecht-Rostock.de


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