OLG Köln: Haftung von Amazon für Wettbewerbsverletzungen von Marketplace-Verkäufer erst ab Kenntnis
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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13, entschieden, dass der Internetversandhändler Amazon nicht für durch einen Dritten begangene Wettbewerbsverletzungen haftet, wenn feststeht, dass Amazon keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hatte.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen nahm Amazon auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1 UWG. Hintergrund der Unterlassungsklage war, dass ein Amazon Marketplace-Verkäufer mehrere Fernsehgeräte bei der Online-Plattform Amazon zum Verkauf angeboten hatte. Das Verkaufsangebot des Marketplace-Verkäufers erwies sich allerdings als wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG, da in dem Verkaufsangebot keine Angabe zur Energieeffizienzklasse der einzelnen Fernsehgeräte enthalten war. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass das Angebot in der konkreten Form unlauter ist, da Verbrauchern wesentliche Pflichtangaben zum Verkaufsgegenstand (hier Energieeffizienzklasse) vorenthalten würden. Insofern habe der Marketplace-Verkäufer seine Informationspflichten verletzt und damit einen Wettbewerbsverstoß begangen.
Gleichzeitig wiesen die Richter am OLG Köln die Unterlassungsklage gegen Amazon selbst ab. Der Betreiber einer Internet-Plattform sei grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Angebot eines Drittanbieters vor dessen Einstellung auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erst wenn der Plattformbetreiber auf klare Rechtsverletzungen durch Dritte hingewiesen worden sei, müsse er Schutzmaßnahmen ergreifen, z. B. das Angebot entfernen lassen.
Kontakt:
Rechtsanwalt Matthias Lederer
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