OLG Köln zum Mindestsatzhonorar beim Architekten

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Das OLG Köln schreibt in einem aktuellen Urteil bei der Ermittlung des Mindestsatzhonorars des Architekten die Nutzung des Spielraums in der HOAI nach unten vor.

In der Entscheidung des OLG Köln vom 29.12.2016 Az.: 16 U 49/12 hatten die Vertragsparteien eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen. Die Einordnung des Bauvorhabens erfolgte in die Honorarzone IV. Es kam zum Streit. Der Architekt verlangt ein höheres Honorar nach den vermeintlich höheren Mindestsätzen.

Der Architekt unterliegt im vorliegenden Fall, denn das OLG Köln legt der Abrechnung die Honorarzone III zugrunde und weist den Anspruch damit im Ergebnis zurück.

Im Ergebnis reduziert diese Entscheidung das Niveau des Architektenhonorars, wenn es zum Streit zwischen den Vertragsparteien kommt. Nach dieser Entscheidung sind bei der Ermittlung des Honorars die Spielräume der HOAI nach unten zu nutzen. Ist beispielsweise die Einordnung des Bauvorhabens in zwei Honorarzonen möglich, ist die Einordnung in die untere Honorarzone vorzunehmen, selbst dann, wenn die Vertragsparteien in der schriftlichen Honorarvereinbarung von einer höheren Honorarzone einvernehmlich ausgegangen sind. Das gilt dann konsequenterweise auch für die Kostenansätze in der Kostenschätzung und der Kostenberechnung.

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RA Ulf Berlinghoff

RA Dietmar Schnitzmeier

RAin Sylivia Löbrich

Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht



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