OLG München: GmbH-Geschäftsführer darf bei eigener Abberufung nicht mitstimmen

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Das OLG München hat in seinem Urteil vom 29.03.2012 (Az.: 1 HKO 774/11) entschieden und damit nochmal deutlich gemacht, dass eine Abberufung eines Geschäftsführers aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG einen Stimmrechtsausschluss zur Folge hat.

Mangels der Tatbestandsmäßigkeit kann ein solcher Stimmrechtsausschluss nicht direkt aus § 47 Abs. 4 GmbHG abgeleitet werden. Man bezieht sich in solch einem Fall auf das allgemeine Prinzip der Befangenheit. Bei einer Mitwirkung bei der Beschlussfindung zur Abberufung könnte der betroffene Geschäftsführer Maßnahmen verhindern, die aus wichtigem Grund gegen ihn gerichtet sind. Dem Grundsatz „Niemand darf Richter in eigener Sache“ folgend, ist ein Ausschluss nur einleuchtend.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 38 Abs.2 GmbHG. Das OLG München bejahte im vorliegenden Fall einen solchen wichtigen Grund, da der Geschäftsführer mit Mitteln der Gesellschaft einen Mercedes SLS AMG Coupé für sich erwarb, was nicht durch den Unternehmensgegenstand erfasst war. Vielmehr besaß dieser bereits ein hochwertiges Geschäftsführerfahrzeug, ebenfalls der Marke Mercedes, wodurch der Anspruch des § 4 Abs. 2 des Geschäftsführer-Vertrags bereits erfüllt war.

Die Gesellschaft selber hatte aufgrund dieses Erwerbs eine Schlusszahlung in Höhe von 78.004,59 € zu zahlen, was wiederrum eine Gewinnminderung von 10 % über fünf Jahre hinweg als Folge hat. Dieser Umfang des Schadens für die Gesellschaft begründete die Qualifizierung einer „groben“ Pflichtverletzung.

Zu all dem kam noch hinzu, dass es der Geschäftsführer in den vorangegangenen Jahren unterlassen hatte, die Klägerin über Erhöhungen der Gehälter von Mitarbeitern und der damit verbundenen Erhöhungen der Geschäftsführerbezüge zu informieren. Damit verstieß der Geschäftsführer zusätzlich gegen die ihm als Geschäftsführer obliegende Informationspflicht gegenüber der Klägerin.

Die Vorinstanz entschied, dass allein durch den Verstoß gegen die Informationspflicht ein wichtiger Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG noch nicht gegeben ist, doch die Zusammensetzung dieses Verstoßes mit dem Erwerb des Mercedes SLS AMG Coupé einen solchen wichtigen Grund hinreichend begründet.

Auch bei einer objektiven Betrachtungsweise entschied das Gericht, dass eine künftige Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Der Geschäftsführer brachte mit seinem Verhalten zum Ausdruck, dass er bei seiner Geschäftsführertätigkeit die Interessen der Gesellschaft und die Rechte seiner Mitgesellschafterin nicht ausreichend berücksichtigt, sondern seine eigenen Interessen in den Vordergrund stellt.

Daraus ergibt sich, dass mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG auch ein Stimmrechtsausschluss gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung mit der Ablehnung der Abberufung durch den Geschäftsführer selbst und die damit verbundene fristlose Kündigung nichtig sind.

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