Veröffentlichung von Bildnissen Minderjähriger bei Sportwettbewerben unzulässig

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Vor Kurzem setzte unsere Kanzlei erfolgreich eine Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild) am Landgericht Berlin erfolgreich durch (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2017, Az. 27 O 35/17).

Konkret handelte es sich bei unserem Mandanten um einen Fünfjährigen, dessen Erziehungsberechtigte unsere Kanzlei kontaktierten, da sie im Internet auf Bildnisse ihres Sohnes stießen, auf welchen dieser in knapper Sportbekleidung abgebildet war.

Hintergrund war ein öffentlicher Sportwettbewerb, für den ein Fotograf engagiert wurde, der seinerseits wahllos die minderjährigen Teilnehmer ablichtete, die entstandenen Fotos auf seiner persönlichen Website veröffentlichte und zum Verkauf anbot.

Rechtsfolge bei Missachtung der Bildrechte

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, musste das Landgericht nur noch über die außergerichtlichen Abmahnkosten sowie über die Verfahrenskosten entscheiden. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben und dem Beklagten der Großteil der Kosten auferlegt.

Grundsatz zum Recht am eigenen Bild und vorherige Einwilligung

Der Grundsatz zum Recht am eigenen Bild ist klar in § 22 Abs. 1 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) definiert: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (...)“.

Im vorliegenden Fall lag die Streitigkeit in der unterschiedlichen Auffassung einer rechtswirksamen Einwilligung in die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse. Der Beklagte trug vor, dass während der Sportveranstaltung per Durchsage über den Umstand informiert wurde, dass die entstandenen Fotos bei ihm gekauft werden könnten. Zudem seien entsprechende Flyer verteilt worden.

Allerdings ist zur legalen Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen Personen identifizierbar sind, entweder eine ausdrückliche oder eine konkludent erteilte Einwilligung notwendig. Der Beklagte war der Meinung, dass in dem Moment, in welchem die Eltern des Klägers besagten Flyer entgegengenommen hätten und die Durchsage lief, eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung vorlag. Das ist nicht der Fall. Das Gericht erkannte darin lediglich die Einwilligung darin, dass Fotos gemacht werden dürfen. Davon ist die Erlaubnis zur Veröffentlichung aber nicht umfasst.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Laut § 23 KUG gibt es Umstände, unter denen das öffentliche Interesse über das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gestellt wird. Dazu zählen unter anderem Bildnisse von Personen, die zeitgeschichtliche Relevanz besitzen. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Staatsoberhäupter und Spitzensportler. Auch Fotos von zeitgeschichtlich relevanten Ereignissen unterliegen Art. 5 Abs. 1 GG, in welchem die Presse- und Meinungsfreiheit geregelt ist. Allerdings findet das Informationsinteresse in Bezug auf den Einbruch in die Privatsphäre seine Schranken im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die streitgegenständlichen Fotos wurden zwar während einer öffentlichen Sportveranstaltung mit regionaler zeitgeschichtlicher Relevanz gemacht, allerdings diente die Veröffentlichung durch den Beklagten aus richterlicher Sicht nicht als Informationsquelle. Maßgeblich für diese Entscheidung war der Umstand, dass besagte Bildnisse nicht im Rahmen einer Wortberichterstattung als beschreibende Bilder veröffentlicht wurden. 

Sie hatten vielmehr einen kommerziellen Zweck, da die Veröffentlichung ausschließlich der Vermarktung diente. Dass die Fotos nach Angaben des Beklagten keinen Gewinn abwarfen, steht der fehlenden Einwilligung der Erziehungsberechtigten des Klägers nicht entgegen. Maßgeblich ist tatsächlich nur, aus welchem Zweck die Bilder veröffentlicht wurden und nicht, ob dieser Zweck sich realisiert hat.

Eine weitere Ausnahme liegt nach § 23 KUG vor, wenn die abgebildete Person lediglich als „Beiwerk“ zum Hauptmotiv abgelichtet wurde. Unter diese Kategorie fallen die streitgegenständlichen Bildnisse jedoch auch nicht, da der Kläger eindeutig im Fokus steht.

Fazit

Dem Kläger stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch unter anderem zu, weil der Beklagte nicht die notwendige rechtswirksame Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt hatte. Bei dieser wäre zu beachten gewesen, dass je persönlicher die Abbildungen sind, desto klarer der Abgebildete, in diesem Fall die Erziehungsberechtigten, im Vorfeld über Art und Umfang der Verwertung aufgeklärt werden muss. Die Einwilligung sollte zudem aus Beweisgründen schriftlich eingeholt werden.

Außerdem war der Zweck der Veröffentlichung entgegen der Behauptungen des Beklagten nicht der einer Berichterstattung, die von öffentlichem Interesse gewesen wäre. Vielmehr diente die Veröffentlichung rein dem kommerziellen Zweck des Beklagten.

Da auch § 23 KUG im vorliegenden Fall nicht greift, stand unserem Mandanten zusammenfassend gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Bezug auf die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse im Internet zu, da diese unseren Mandanten rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht sowie an seinem Recht am eigenen Bild verletzt hat.

Außerdem stand unserem Mandanten dem Grunde nach gem. § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da die Inanspruchnahme eines Anwalts zur Beseitigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlich und zweckmäßig war.

Insgesamt gestaltete sich dieser Fall eher schwierig, was bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Recht auf das eigene Bild jedoch üblich ist, da die zugrundeliegende Rechtslage äußerst komplex ist und nicht pauschal gesagt werden kann, was geht und was nicht.

Es ist immer eine Abwägungsentscheidung im Rahmen des konkreten Falls zu treffen.

Die Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte als Ihr Ansprechpartner für Persönlichkeitsrecht steht Ihnen im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bundesweit gern zur Verfügung. 



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