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OLG Oldenburg bestätigt Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue und Betrug

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 21.01.2016, Aktenzeichen: 1 Ss 236/15, die Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betrugs und Untreue durch das Landgericht Oldenburg sowie einem Berufsverbot von drei Jahren bestätigt.

Im vorliegenden Fall suchte der angeklagte Jurist 2007 die Ehefrau eines inhaftierten Mandanten auf. Dieser erklärte er, dass eine Durchsuchung anstehe und sie ihm daher Wertgegenstände sowie Schmuck aushändigen soll, da er dies für sie verwahren könne. Die Ehefrau händigte dem Rechtsanwalt daraufhin 42.000,-€ aus, welche dieser, wie von vornherein geplant, für eigene Zwecke verwendete.

2008 erhielt der Angeklagte von demselben Mandanten den Auftrag, zwei Lebensversicherer auf Zahlung von knapp 20.000,-€ in Anspruch zu nehmen. Die Lebensversicherer überwiesen den Betrag auf ein Konto des Rechtsanwalts. Dieser verbuchte das Geld als Einnahme und behielt es für sich.

2010 erstritt der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren für einen anderen Mandanten einen Betrag in Höhe von rd. 26.000,-€. Die unterlegene Partei händigte ihm einen Scheck aus, den er bei seiner Bank einlöste. Entgegen dem Auftrag des Mandanten leitete er das Geld nicht an dessen Gläubiger weiter, sondern verwendete es für eigene Zwecke.

Ebenfalls im Jahr 2010 vertrat der Rechtsanwalt ein Ehepaar, das auf Rückzahlung unberechtigter Sozialleistungen in Höhe von mehr als 30.000,-€ in Anspruch genommen worden war. Als er erfuhr, dass die Ehefrau 25.000,-€ auf einem Sparkonto hatte, erklärte er ihr, dass es für den Rechtsstreit besser sei, kein Geld auf dem Konto zu haben. Die Ehefrau hob daraufhin das Geld ab und übergab es dem Rechtsanwalt, der es für sich verbrauchte.

In erster Instanz wurde der Angeklagte schließlich vom Amtsgericht – Schöffengericht – Oldenburg nach einer umfangreichen Beweisaufnahme wegen Betruges und Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gleichzeitig verhängte es ein dreijähriges Berufsverbot gegen ihn.

Aufgrund seiner eingelegten Berufung wurde der Schuldspruch auf zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe reduziert, das dreijährige Berufsverbot jedoch bestätigt.

Dagegen legte der Angeklagte Revision ein und hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hielt die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung für unzureichend und verwies die Sache daher insoweit an das Landgericht zurück. Daraufhin wurde die Sache neu verhandelt, das Landgericht verurteilte den Angeklagten jedoch erneut wieder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahre und neun Monaten und hielt auch das Berufsverbot aufrecht.

Eine dagegen eingelegte erneute Revision blieb jedoch erfolglos. Der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.


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