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OLG Oldenburg: Hassparolen auf Fanmarsch können mit Bußgeld belegt werden

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 16.09.2015, Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 163/15, einen 18-jährigen Fußballfan wegen Verstoßes gegen § 118 OWiG zu einer Geldbuße von 100,-€. verurteilt.

Im vorliegenden Fall nahm der 18-jährige Fußballanhänger des VfL Osnabrück an einem, bei Derbys häufig vorkommenden, nicht genehmigten Fanmarsch quer durch die Osnabrücker Innenstadt teil. Die Fußgängerzone war belebt, auf einem angrenzenden Platz fand der Wochenmarkt statt. Anlass des Marsches war das Derbyheimspiel des VfL Osnabrück gegen den Erzrivalen SC Preußen Münster.

Die Teilnehmer des Fanmarsches skandierten lautstark Parolen wie „Tod und Hass dem SCP“ und „Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!“. Mehrere Passanten fühlten sich hierdurch verunsichert und sprachen die Polizei darauf an.

Das Amtsgericht Osnabrück sah hier drin einen Verstoß gegen § 118 OWiG. Nach dieser Norm handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Zugleich verhängte das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Betroffenen.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde geltend. Dabei machte er unter anderem geltend, dass der Tatbestand des § 118 OWiG nicht erfüllt sei und der Fanmarsch darüber hinaus unter den Schutz des Versammlungsgesetzes falle.

Diese Ansicht wurde vom zuständigen Bußgeldsenat des OLG Oldenburg nicht geteilt. Nach Ansicht der Richter sei der Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt. Durch das Skandieren der Hassparolen hätten die VfL-Fans die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in erheblicher Weise verletzt sowie die Allgemeinheit belästigt. Dies beeinträchtige auch die öffentliche Ordnung. Der Betroffene könne sich nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Artikel 8 GG schütze nur Versammlungen und Aufzüge, die Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung seien. Erforderlich sei, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Davon könne bei dem Fanmarsch keine Rede sein. Dieser habe nicht den Zweck verfolgt, Stellung zu nehmen und Position zu beziehen.

Jedoch sei beim § 118 OWiG ein vorsätzliches Handeln erforderlich. Zu diesem Punkt habe das Amtsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts im Schuldspruch bezüglich des subjektiven Tatbestandes und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.


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