OLG Saarbrücken: Keine Verjährung trotz Kenntnis durch Dritten

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Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 23.10.2013, Az.: 1 U 225/12 entschieden, dass in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Beklagte sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, wenn ein mittelbar beteiligter Dritter seit geraumer Zeit Kenntnis von dem begangen Wettbewerbsverstoß hatte.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, ging gegen den Beklagten wegen unerlaubter Telefonanrufe vor. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung, § 11 UWG. Demnach gilt für Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, vgl. § 11 Abs. 2 UWG.

Die Klägerin selbst wisse zwar erst seit kurzem von dem im Raum stehenden Wettbewerbsverstoß. Allerdings müsse sie sich das Wissen eines Dritten, der Industrie- und Handelskammer (IHK), analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da diese schon vor geraumer Zeit von der angeblichen Rechtsverletzung erfahren und die Klägerin später informiert habe.

Die Richter am OLG Saarbrücken konnten keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs erkennen. Eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der IHK nicht um einen „Wissensvertreter" gehandelt habe. Als „Wissensvertreter" könne nur derjenige angesehen werden, welcher in die Betriebs- und Organisationsstruktur des Geschäftsherrn eingebunden sei und als Repräsentant nach außen hin tätig wird. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei der Klägerin und der IHK handele es sich um zwei rechtlich selbstständige Organisationen.

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