OLG Zweibrücken: Werbung mit Auszeichnung erfordert konkrete Fundstelle

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  • OLG Zweibrücken vom 02.05.2017, Az.: 4 U 168/16
  • LG Kaiserslautern vom 08.11.2016, Az. HK O 2/15

Händler und Werbende sind regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ob die Präsentation von Testergebnissen oder Qualitätssiegeln in Online- und Printwerbung den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen genügt oder ob eine Abmahnung durch Verbände und Mitbewerber droht.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rechtsprechung in diesem Bereich nunmehr weiter präzisiert: Bei einer Werbung mit einer Auszeichnung – im vorliegenden Rechtsstreit ging es um „den besten Reifenservice“ – muss eine lesbare und leicht zugängliche Fundstelle angegeben werden. So soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich die für seine geschäftliche Entscheidung relevanten Informationen ohne Umstände beschaffen zu können. Ist die Fundstellenangabe unleserlich und kaum oder nur mit größter Mühe entzifferbar, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, so das Oberlandesgericht in Bestätigung eines Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.11.2016 (Az. HK O 2/15).

Das Gericht wendet damit konsequenterweise die für Prüfsiegel, Testergebnisse und Umfragewerte entwickelte Rechtsprechung an, wonach das Vorenthalten von wesentlichen Informationen eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG darstellt. Eine Information ist danach immer dann wesentlich, wenn sie für die von einem durchschnittlichen Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht ist. Bei Prüfsiegeln, Warentests und Auszeichnungen sei von einem erheblichen Interesse des Verbrauchers auszugehen, sich informieren zu können, anhand welcher Kriterien diese zustande gekommen sind.

Im E-Commerce ist regelmäßig ein ausreichender Fundstellennachweis durch Hyperlinks anzunehmen, sofern diese sich direkt auf der jeweiligen Angabe befinden und durch einen Mouse-Over-Effekt leicht erkennbar sind, so das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 18. April 2013 (Az. 327 O 64/13).


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