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Markenschutz contra vergleichende Werbung

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Grenzen zwischen Markenschutz und vergleichender Werbung näher konkretisiert. Einserseits wird in der Richtlinie 89/104/EWG Markenschutz gewährt und andererseits ist vergleichende Werbung nach den Vorgaben der Richtlinie 89/450/EWG grundsätzlich zulässig. Wird eine Marke im Zusammenhang mit einer vergleichenden Werbung verwendet, stellt sich die Frage, wie beide Wertungen der Richtlinien miteinander in Einklang zu bringen sind.

 
Bildmarke und Preisvergleich 

Ein Mobilfunkanbieter wollte gegen seinen Konkurrenten einen Unterlassungsanspruch erwirken, der in einem TV-Werbespot seine Dienstleistungen mit einem Preisvergleich bewarb und dabei auch Blasen zeigte, die Ähnlichkeit mit der Bildmarke des Mobilfunkunternehmens hatten. Das Unternehmen reichte eine Unterlassungsklage beim High Court of Justice (England & Wales) ein. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, legte das Unternehmen Berufung beim Court of Appeal (England & Wales) ein, der die Sache schließlich zur Vorabentscheidung dem EuGH vorlegte. Der Gerichtshof sollte insbesondere klären, ob dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zustehe.  

 
Verwechslungsgefahr 

Nach Ansicht des EuGH steht einem Markeninhaber nur ein Unterlassungsanspruch zu, wenn nicht alle Voraussetzungen der Zulässigkeit von vergleichender Werbung erfüllt sind. Gemäß der EU-Richtlinie ist vergleichende Werbung zulässig, wenn sie nicht irreführend ist, durch sie weder die Marke noch der Handelsname des Mitbewerbers oder Konkurrenten herabgesetzt und verunglimpft wird, der Ruf einer Marke nicht unlauter ausgenutzt wird, sie keine Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung darstellt und insbesondere keine Verwechslungsgefahr besteht. Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers aus, wenn durch die Verwendung der Marke keine Verwechslungsgefahr entsteht.

Eine solche Verwechslungsgefahr bestand bei den Blasen im Werbespot nicht, weil sie nicht irreführend verwendet worden waren. Denn im Film wurde nicht suggeriert, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den konkurrierenden Unternehmen besteht. (Az.: C-533/06)

Weitere ausführliche Informationen zu den Themen vergleichende Werbung und Markenschutz finden Sie in unseren anwalt.de-Rechtstipps

Zulässigkeit und Grenzen von vergleichender Werbung" und

Gewerbliche Schutzrechte I: Die Marke".

(WEL)


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