Oligodendrogliom - Anspruch auf Versorgung mit Avastin trotz arzneimittelrechtlicher Sperrwirkung

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Sachverhalt

Die Antragstellerin leidet an einem Oligodendrogliom, das sich von 2012 bis 2023 von WHO Grad II zu WHO Grad III verschlimmert hat. Nach mehrfachen Rezidiven hat die Antragstellerin wiederholt Strahlen- sowie Chemotherapien erhalten. Zuletzt haben die behandelnden Ärzte mangels leitliniengerechter Alternativen die Versorgung mit Avastin beantrag. Die Antragsgegnerin haben den Antrag abgelehnt und trotz intensiver Widerspruchsbegründung nicht über den Widerspruch entschieden.

Das Sozialgericht Hannover hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2.2.2024 stattgegeben (S 88 KR 36/24ER). 

Die Sperrwirkung des Urteils vom 29.6.2023,  B 1 KR 35/ 21 R, ist nach Ansicht des SG Hannover überwindbar:

Diese Sperrwirkung kann überwunden werden, wenn im Nachgang zu der negativen arz-neimittelrechtlichen Bewertung neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden, die erwarten lassen, dass das betroffene Arzneimittel für die relevante Indikation - zumindest im Rahmen einer vereinfachten, ggf. bedingten Zulassung - zugelassen werden kann. Die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen aus Studienergebnissen folgen, die zeitlich nach der inhaltlichen Bewertung durch die Arzneimittelbehörde veröffentlicht werden. Nicht ausreichend ist hingegen eine bloß abweichende Bewertung von bereits im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren vorhandenen Erkenntnissen. (BSG, Urteil vom 29.6.2023, a.a.O., Rn. 56).

Die Antragstellerin verweist hierzu auf die im Juli 2023 veröffentlichte Studie der Pensyl-vania State veröffentlicht in Frontiers in Neuroscience. Auch diesbezüglich kann die Kammer sich im Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ohne sachverständige Hilfe naturgemäß keine abschließende Meinung bilden.


Fazit

Nach dem Sozialgericht Duisburg hat nun auch das Sozialgericht Hannover aufgezeigt, dass die Sperrwirkung überwunden werden kann und die Versorgung mit Avastin einstweilen angeordnet.




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