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OP, Makeup, Tabak: Was „braucht“ die Ex?

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bedarf der Ex-Ehefrau an Kosmetika und Tabakwaren kann bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sein - wenn der Bedarf den vorherigen ehelichen Lebensverhältnissen entsprach. Bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts ist einiges zu berücksichtigen: Einerseits der Standard, in dem die Ehegatten zusammenlebten, andererseits ob und wie viel Einkommen der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung selbst erzielen könnte.

Mini- oder Midi-Job zumutbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass es für eine 54-jährige, ungelernte Unternehmergattin zumutbar ist, sich um einen Mini- oder einen Midi-Job zu bemühen. Kann sie nicht beweisen, dass sie sich ausreichend - mindestens 3 Bewerbungen je Woche - um solche Jobs bemüht, können bis zu 800 Euro des Unterhaltsanspruchs gestrichen werden, wenn das mangelnde Engagement der Grund für das Ausbleiben eines Jobs ist. Mit einem Mini-Job verdient man bis zu 400, mit einem Midi-Job bis zu 800 Euro im Monat.

Tabak, Makeup und kosmetische Operationen als Lebensstandard

Den Bedarf der „Ex" an Kosmetika in Höhe von 105 Euro im Monat beanstandete der BGH aber nicht: Dass die Repräsentationspflichten der Unternehmergattin entfallen seien und damit der Kosmetikbedarf und der dafür aufzuwendende Betrag entsprechend gesunken seien, sei unrichtig. Solange eine solche Ausstattung mit Kosmetika auch während der der Ehe zum Lebensstandard gehörte, sei der Betrag weiterhin als Bedarf zu berücksichtigen. Genauso argumentierte der BGH auch hinsichtlich des Tabak-Konsums der Ex-Frau.

Kosmetische Operationen hingegen könne man nicht - wie verlangt - pauschal mit 1.800 Euro je Jahr ansetzen, so der BGH. Das sei „Sonderbedarf", über den im Einzelfall entschieden werden müsse. „Eine feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (z.B. Fettabsaugen)" könne man ohnehin nicht pauschal festlegen. Und auch einen trennungsbedingten pauschalen Mehrbedarf an Schönheitsoperationen wollte das Gericht nicht anerkennen.

(BGH, Urteil v. 18.01.2012, Az.: XII 178/09)

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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