Kindesunterhalt: keinen Kindesunterhalt für reichen Ex-Partner

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Normalerweise kommen getrennte / geschiedene Eltern für den Unterhalt der Kinder gemeinsam auf. Entweder übernimmt ein Elternteil überwiegend die Betreuung des Kindes / der Kinder und ein Elternteil bezahlt in erster Linie Kindesunterhalt. Oder aber die Eltern leben mit den gemeinsamen Kindern das Wechselmodell – beide Eltern betreuen und bezahlen zu gleichen Teilen. 

Was aber, wenn ein Elternteil die Kinder betreut, sehr viel verdient und der andere Elternteil sich Unterhaltszahlungen für die Kinder an den „reichen“ Ex-Partner kaum oder gar nicht leisten kann? 

Dann kann es vorkommen, dass der „reiche“ betreuende Elternteil auch für den Barunterhalt der Kinder aufkommen muss, der andere Elternteil keinen Unterhalt bezahlen muss. Aber welche Voraussetzungen gelten in einem solchen Fall?

Unzumutbarkeit der Barunterhaltspflicht 

Damit der betreuende Elternteil vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen für Kinder verlangen kann, muss die Barunterhaltspflicht für den anderen Elternteil unzumutbar sein. Das kann u. a. der Fall sein, wenn der betreuende Elternteil sehr vermögend ist bzw. sehr gut verdient – der andere Elternteil nur wenig Vermögen oder Einkommen hat. Zu einer Unzumutbarkeit der Barunterhaltspflicht kann es also z. B. kommen, wenn ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht in den Einkommensverhältnissen zwischen den Eltern besteht. 

In einem solchen Fall ist der („reiche“) betreuende Elternteil auch zum Barunterhalt verpflichtet (BGH, 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12) und kann vom anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt verlangen (z. B. OLG Dresden, 04. 12.2015, Az.: 20 UF 875/15).

Leistungsunfähigkeit & Einkommensgefälle

Damit der barunterhaltspflichtige nichtbetreuende Elternteil keinen Unterhalt an den anderen Elternteil zahlen muss, reicht es nicht aus, dass der betreuende Elternteil deutlich mehr Einkommen zur Verfügung hat. Die Pflicht, Kindesunterhalt zu bezahlen, entfällt nur, wenn der Partner, der Unterhalt zahlen müsste, sich Unterhaltszahlungen kaum oder gar nicht leisten kann (Leistungsunfähigkeit). Dann haftet der besserverdienende betreuende Elternteil auch für den sog. Barunterhalt (§ 1603 Abs. 2 BGB). 

Voraussetzung für die komplette Befreiung bzw. Einschränkung der Barunterhaltspflicht ist außerdem ein großes Einkommensgefälle zwischen den Eltern. Der Elternteil, der die Kinder betreut, muss ein deutlich höheres Einkommen haben als derjenige, der Barunterhalt zahlen müsste. 

„Deutlich höheres Einkommen“ 

Was aber ist ein „deutlich höheres Einkommen“? Dafür gibt es keine gesetzliche Definition. Aber laut OLG Dresden (Az.: 20 UF 875/15) muss der betreuende Elternteil etwa das Dreifache von dem verdienen, was der barunterhaltspflichtige Elternteil verdient. 

Diese Entscheidung trafen die Richter in einem Fall, in dem eine Mutter Kindesunterhalt an den Vater bezahlen sollte. Die Kinder lebten beim Vater. Der Vater verdiente als Arzt monatlich mehr als 11.000 Euro, die Mutter als selbstständige Rechtsanwältin monatlich lediglich knapp 2.000 Euro. 

Für die Richter reichte dieses Einkommensgefälle aus, um die Mutter von der Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Vater zu befreien und den Vater vollständig hinsichtlich Betreuungs- und Barunterhalt in die Pflicht zu nehmen.

Unterhalt: Nur ein Elternteil in der Pflicht ist möglich 

Auch wenn sich Eltern den Unterhalt für Kinder grundsätzlich teilen – so will es das Gesetz – kann es vorkommen, dass nur ein Elternteil für Barunterhalt und Betreuungsunterhalt in die Pflicht genommen wird. Das gilt vor allem dann, wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als der zahlungspflichtige und sich der Unterhaltszahlungen nicht leisten kann.

Sollen Sie Kindesunterhalt zahlen, obwohl Sie sich das kaum leisten können und Ihr Partner sehr viel mehr verdient als Sie? Sprechen Sie mich gerne an – ich prüfe das für Sie! 

Sie erreichen mich telefonisch oder ganz einfach über das anwalt.de-Kontaktformular! 


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