Zivilpartei im französischen Strafverfahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit der Anerkennung als Zivilpartei wird die bzw. der Geschädigte zu einem frühen Zeitpunkt mit Rechten ausgestattet, die auf Feststellung und Geltendmachung des Schadens gerichtet sind.

Opfer einer Straftat in Frankreich haben die Möglichkeit, als Zivilpartei am französischen Strafverfahren teilzunehmen und ihre Ansprüche auf Schadenersatz im Rahmen des Strafverfahrens eigenständig in der Hauptverhandlung geltend zu machen. Dem Schadensausgleich liegt der Grundsatz der umfassenden Entschädigung des entstandenen Schadens zugrunde. Voraussetzung ist seine Feststellung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens durch eigens bei Gericht vereidigte Sachverständige. 

Die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens ist mit Kosten verbunden, die abhängig vom Verfahrensstand zulasten der Justiz gehen oder in manchen Fällen vom Opfer zunächst selbst zu tragen sein können. Eine vorab zugesprochene Provisionsleistung zulasten des Täters erleichtert die Zahlung, sollte keine Versicherung hinter dem Täter stehen.

Der Sachverständige fertigt ein Gutachten, dessen sehr formeller Aufbau und Inhalt es erlauben, den zu entschädigenden Vermögens- und Nichtvermögensschaden verbindlich festzustellen. Mittels eines einzureichenden Schriftsatzes muss sodann die daraus abzuleitende Bezifferung bei Gericht beantragt und begründet werden. 

Geht es um den Ausgleich von erlittenen Gesundheitsschäden und Folgeschäden materieller und immaterieller Art durch besonders schwere Straftaten, deren Durchsetzung gegenüber dem Täter nicht möglich sind und die von keiner Versicherung abgedeckt sind, übernimmt in Frankreich ein Entschädigungsfond umfangreiche Teile des im Strafverfahren zugesprochenen Schadenersatzes. Voraussetzung ist eine Teilnahme am Strafverfahren, zu der unbedingt geraten wird. 

Es muss beachtet werden, dass der Fond in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters angerufen werden muss. Der Fond kann schon bereits früher mit einem Entschädigungsanspruch befasst werden, insoweit leistet er möglicherweise bis zum Abschluss der Strafverfolgung Provisionszahlungen.

Voraussetzung für Provisionszahlungen des Entschädigungsfonds ist eine Straftat, die innerhalb eines Jahres zur Anzeige gebracht worden ist und an deren schädigenden Folgen kein Zweifel besteht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Alexandra de Brossin de Méré

Beiträge zum Thema