Opfer kann jeder werden - Ihre Rechte als Opfer einer Straftat

  • 7 Minuten Lesezeit

Leider kommt es heutzutage zu schnell vor, dass jeder Opfer einer Straf- oder Gewalttat werden kann. Dies kann z.B. im Rahmen einer fahrlässigen Tat durch den Täter, wie bei einem Verkehrsunfall geschehen, bei dem das Opfer verletzt wird, oder durch eine vorsätzliche Körperverletzung z.B. durch Schläge oder Tritte oder durch Stalking oder sogar im Rahmen eines Tötungs- oder Sexualdeliktes.

Dieser Rechtstipp soll, und kann auch nicht, die anwaltliche Beratung bei individuellen Problemen ersetzen. Er kann nur einen Überblick über die Opferrechte geben.

Für das Opfer, das oft noch keinen Kontakt mit den Ermittlungsbehörden hatte, ergeben sich dann viele Fragen, wie z.B.

„Wie läuft das Ermittlungsverfahren gegen den Täter ab?“

„Welche Rechte hat der Täter?“

„Welche Rechte habe ich?“

„Wer kann mich beraten?“

„Wer bezahlt meine Beratung?“

„Wie und für was bekomme ich Schadensersatz?“

Dieser Rechtstipp gibt einen kurzen Überblick, damit Opfer in der für sie belastenden Situation nach einer Straftat besser zurechtkommen und insbesondere die ihnen zustehenden Rechte auch kennen lernen und ausüben können.

1. Erstattung einer Strafanzeige

Wird die Straftat gegen das Opfer den Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) nicht automatisch bekannt, weil diese z.B. zu einem Tatort gerufen werden, kann das Opfer Strafanzeige erstatten. Dies kann mündlich bei der Polizei zu Protokoll geschehen, aber auch mittels eines Briefes.

In der Strafanzeige gibt das Opfer das Geschehen bekannt. Die Strafanzeige muss unbedingt von den Strafverfolgungsbehörden entgegengenommen werden.

Aufgrund der Strafanzeige ermittelt nunmehr die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei. Das Opfer ist nicht wie in einem Zivilverfahren etwa Kläger, sondern Zeuge. Da den Ermittlungsbehörden durch die Strafanzeige ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt gegeben wurde, kann die Strafanzeige nicht mehr zurückgenommen werden.

Von der Strafanzeige ist der sog. Strafantrag zu unterscheiden. Bei bestimmten Delikten, die nicht so schwer wiegen, wird dem Opfer die Befugnis eingeräumt, über die Einleitung bzw. den Fortgang eines Ermittlungsverfahrens mitzuentscheiden. Ein Strafantrag stellt die ausdrückliche Erklärung des Opfers dar, dass eine Strafverfolgung gewünscht wird.

Zu beachten ist, dass der Strafantrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Tat gestellt werden muss. Nach Ablauf der Frist kann ein Strafantrag nicht mehr gestellt werden. Liegt kein Strafantrag vor, kann die Staatsanwaltschaft dennoch die Straftat verfolgen, wenn diese ein sog. besonderes öffentliches Interesse an der Tat annimmt.

Im folgenden Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft/Polizei alle be- und entlastenden Umstände für den Täter unparteiisch zu ermitteln.

Bei besonders schwerwiegenden Straftaten, wenn ein sog. Haftgrund vorliegt, kann der Täter auch in Untersuchungshaft genommen werden.

Hat die Staatsanwaltschaft alle Ermittlungen geführt, schließt sie das Ermittlungsverfahren ab.

Ergeben sich keine hinreichenden Belastungsmomente gegen den Täter, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Täter ein. Möglich ist auch, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen geringer Schuld des Täters gegen eine Geldbuße oder sonstige Auflagen einstellt.

2. Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Täter

Gegen die Einstellung, weil sich angeblich nicht genügend Belastungsmomente gegen den Täter ergeben haben, kann das Opfer eine Beschwerde einlegen.

Hat das Opfer Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt, ist zu raten, spätestens hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da das Beschwerde- und anschließende Klageerzwingungsverfahren ein äußerst förmliches Verfahren ist, welches das Opfer in der Regel nicht alleine führen kann.

3. Das Opfer als Zeuge

Die wichtigste Rolle des Opfers im Verfahren gegen den Täter ist die Rolle des Zeugen. Gemäß § 68b StPO kann sich jeder Zeuge eines sog. Zeugenbeistandes bedienen, der ihm im Rahmen der Zeugenvernehmungen berät und begleitet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Staat sogar den anwaltlichen Zeugenbeistand bezahlen, so dass keinerlei Kosten beim Zeugen hängen bleiben.

Zeugen müssen grundsätzlich aussagen und bei ihrer Aussage die Wahrheit sagen. Richtet sich das Verfahren allerdings gegen nahe Familienangehörige, besteht für den Zeugen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO), d.h. er muss keine Aussage tätigen. Besteht für den Zeugen die Gefahr, dass er sich durch seine Aussage selbst belasten würde, steht ihm ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zu.

Da viele Opfer dem Täter, der als Angeklagter am Prozess teilnimmt und teilnehmen muss, nicht bei ihrer Zeugenaussage begegnen wollen, besteht die Möglichkeit diesen gemäß § 247 StPO während der Aussage des Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn für den Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für seine Gesundheit besteht. Insofern ist dem Opfer zu raten, ein ärztliches Attest über die möglichen Folgen der Konfrontation mit dem Täter in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Antrags auf Entfernung des Angeklagten vorzulegen. Auch hier ist zu raten, sich eines Opferanwaltes zu bedienen.

Neben der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung besteht auch die Möglichkeit, dass der Zeuge per Video live von einem anderen Ort vernommen wird und diese Videoschaltung in den Sitzungssaal übertragen wird. Gemäß § 247a StPO ist dies möglich, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, wenn er in Gegenwart des in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten vernommen wird. Auch hier ist dem Zeugen zu raten, bzgl. der zu erwartenden schwerwiegenden Nachteile ein ärztliches Attest im Rahmen der Beantragung der Videovernehmung vorzulegen.

4. Das Opfer als Nebenkläger

Opfer bestimmter Straftaten können nicht nur als Zeugen an einem Strafprozess teilnehmen, sondern als sog. Nebenkläger (§ 395 StPO). Diese fungieren dann als eine Art Staatsanwalt und sind mit besonderen Rechten ausgestattet, die ihnen die Möglichkeit geben, den Prozess aktiv mitzugestalten. Ähnlich wie dem Zeugen, dem ein Zeugenbeistand durch das Gericht gestellt und bezahlt werden kann, kann auch der Nebenklagevertreter, also ein Anwalt, der den Nebenkläger unterstützt, vom Staat bestellt werden. Dies ist nach § 397a StPO möglich, wenn entweder der Nebenkläger Opfer einer bestimmten schwereren Straftat geworden ist, oder wenn er seine Interessen im Prozess gegen den Täter nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist und seine finanziellen Verhältnisse eher schlecht sind, so dass ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

5. Geltendmachung von Schadenersatz (insb. Schmerzensgeld)

Den ihnen durch die Tat entstandenen Schaden, insbesondere auch das Schmerzensgeld, können Opfer entweder gesondert in einem Zivilprozess durch Klageerhebung gegen den Täter geltend machen, oder in einem sog. Adhäsionsverfahren (Anhangsverfahren) im Strafverfahren gegen den Täter.

6. Opferentschädigung

Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) gewährt Personen, welche in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erhalten haben, eine finanzielle Entschädigung. Diese Personen können auf Antrag wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Angriffs Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 OEG erhalten. Das Opferentschädigungsgesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass Opfer von Straftaten regelmäßig nicht nur eine körperliche Beeinträchtigung, sondern darüber hinaus auch wirtschaftliche Einbußen in erheblichem Maße erleiden, z.B. weil der Ernährer, welcher Opfer einer Straftat wird, die Familie dadurch zukünftig nicht mehr ernähren kann.

Diese wirtschaftlichen Folgen werden durch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus privaten Versicherungen bzw. durch die Sozialhilfe nicht immer genügend ausgeglichen. Auch führen eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Täter in den wenigsten Fällen zu einem kompletten Ausgleich, da der Täter entweder nicht ermittelbar oder nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist. Hinter dem Opferentschädigungsgesetz steht der Grundgedanke, dass der Staat wenigstens für die Opfer von Straftaten einstehen muss, wenn es ihm trotz seiner Anstrengungen zur Verbrechensverhütung nicht gelingt, die Straftaten zu verhindern. Durch das Opferentschädigungsgesetz wird nicht nur das Opfer selbst, sondern auch seine Familie geschützt, die oft auch die Folgen der Straftat mitzutragen hat.

Nach dem Opferentschädigungsgesetz werden allerdings keine Sach- und Vermögensschäden und auch kein Schmerzensgeld geleistet.

Unbedingt zu beachten ist, dass Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gemäß § 45 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren.

7. Gewaltschutz

Auch können Opfer unter bestimmten Umständen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) stellen. Dadurch sollen vorrangig weitere Gewalttaten durch Schaffung einer räumlichen Distanz zwischen Opfer und Täter verhindert werden. Für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz ist das Familiengericht zuständig. Hiernach kann gegen den Täter ein Kontakt- bzw. Kommunikationsverbot ausgesprochen werden bzw. der Täter kann zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, z.B. nach einer Beziehungstat, verpflichtet werden.

Damit können nach dem Gewaltschutzgesetz insbesondere angeordnet werden:

Wohnungsbetretungsverbot

Näherungsverbot bzgl. Wohnung

Näherungsverbot bzgl. anderen Ort (z.B. Arbeitsplatz oder Schule)

Kontaktverbot, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – kein Zusammentreffen herbeizuführen

Die aufgezählten Maßnahmen sind lediglich beispielhaft, so dass auch andere Maßnahmen möglich sind. Die Maßnahmen können auch kombiniert werden.

8. Kosten

In vielen Fällen erhalten Sie den Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) vom Staat bezahlt. Teilweise übernehmen auch verschiedene Opferschutzorganisationen die Bezahlung des Rechtsanwaltes. Der Opferanwalt berät Sie auch hierüber.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Frank K. Peter

Beiträge zum Thema