Opferentschädigungsgesetz (OEG) wird komplett zum 1. Januar 2024 abgeschafft!

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Zum Januar 2024 wird das Recht der Sozialen Entschädigung schrittweise und umfassend neu geregelt.

Ab dem 1. Januar 2024 werden die bisherigen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts (Opferentschädigungsgesetz - OEG) aufgehoben und das SGB XIV zur alleinigen Rechtsgrundlage für alle Ansprüche im Bereich der Sozialen Entschädigung. Diese Neuregelung stellt eine grundlegende Änderung dar und vereinheitlicht das gesamte Anspruchs- und Leistungsrecht in diesem Bereich unter einem Dach.

Was ändert sich 2024 für die Opferentschädigung?


Ab dem 1. Januar 2024 wird es für Menschen, die durch eine Gewalttat einen Körperschaden erlitten haben, einfacher, eine Entschädigung zu beantragen. Auch Personen, die infolge einer Gewalttat eine psychische Beeinträchtigung erlitten haben, haben Anspruch auf Entschädigung.

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?


Grundsätzlich haben alle Gewaltopfer, Terroropfer sowie deren Angehörige und Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung.

Explizit neu ist ab dem 1. Januar 2024:

  • Das Gesetz sieht ein Case Management vor. Opfer sollen im Verfahren begleitet und unterstützt werden Das Fallmanagement soll insbesondere auch den Hilfebedarf klären.
  • Anspruchsberechtigt sind schwere psychische Gewalttaten. Dazu gehören z.B. Menschenhandel und schweres Stalking. (Leistungen waren in diesen Fällen bisher nicht vorgesehen).
  • Der sog. Schockschaden wird gesetzlich normiert. Eine Entschädigung erhalten dann Personen, die eine Tat miterleben oder das Opfer finden und dadurch einen Gesundheitsschaden erleiden.
  • Erleiden sie eine gesundheitliche Schädigung durch die Nachricht vom Tod oder der schweren Verletzung des Opfers, so besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn eine enge emotionale Beziehung zum Opfer bestand.
  • Die Leistungen für Geschädigte und Hinterbliebene werden zusammengefasst und deutlich erhöht. So erhalten Geschädigte mit einem Grad der Behinderung (GdS) von 30 oder 40 monatliche Zahlungen in Höhe von 400 Euro. Bei einem GdS von 50 oder 60 beträgt die monatliche Zahlung sogar 800 Euro. Für Schwerstbehinderte erhöht sich der Betrag um weitere 20 Prozent.
  • Zusätzlich zur Entschädigungszahlung steht den Geschädigten auch ein Ausgleich für berufliche Schäden zu, der nicht auf die Gesamtzahlung angerechnet wird.
  • Witwen und Witwer erhalten monatlich eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.055 Euro. Allerdings wird die Elternrente reduziert, jedoch ist sie unabhängig vom Einkommen gestaltet, sodass mehr hinterbliebene Eltern anspruchsberechtigt sein werden.
  • Geschädigte sowie Witwen und Witwer können einen Antrag auf Abfindungsleistung stellen anstatt regelmäßiger Zahlungen über fünf Jahre hinweg zu erhalten. Für diese Abfindungsleistung bei Witwen und Witwern entspricht das Zehnfache des Jahresbetrags der Entschädigungssumme - also insgesamt €126.600,00. Mit dieser Einmalzahlung sind sämtliche Ansprüche auf monatliche Entschädigungszahlungen abgegolten.
  • Die Strafanzeige wird nicht mehr als Voraussetzung für die Leistungsgewährung im Gesetz erwähnt. Allerdings können Leistungen ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Geschädigte nicht angemessen zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
  • Bei Taten im Ausland erhalten Geschädigte auch dann Unterstützung, wenn ihr Aufenthalt bis zu einem Jahr geplant war und er dem Besuch einer Schule, Hochschule, der beruflichen Ausbildung oder einem freiwilligen Dienst diente. Für alle anderen Fälle bleibt die 6-Monats-Frist bestehen - das bedeutet der Aufenthalt darf nur maximal sechs Monate lang geplant gewesen sein.
Foto(s): © RAin Riemann-Uwer


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