Opferschutz und Opferhilfe: Geschädigte fragen – der Opferanwalt antwortet (2. Teil)

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Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht vertrete ich auch häufig Geschädigte bzw. Opfer im Strafverfahren gegen den Täter. Als Nebenklage- und Opfervertreterin begegnen mir in meiner täglichen Arbeit immer wieder Verletzte, die eine Reihe von Fragen an mich haben. In meinem 2020 veröffentlichten Buch „Mandatsbezogenes Auskunftsverweigerungsrecht des verletzten Zeugen im Strafverfahren“ gehe ich auf die Rolle des Verletzten als Zeuge im Strafverfahren nochmals gesondert ein. 

Nach der großen Resonanz auf Teil 1 folgt nun Teil 2:

In diesem Rechtstipp beantworte ich deshalb Fragen, die mir von den Geschädigten immer wieder bei der anwaltlichen Rechtsberatung gestellt werden. 

Meine Antworten sollen als eine erste Orientierungshilfe für die Opfer einer Straftat dienen.

1. Kann ich gegen den Täter auch noch einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen?

Ja!  Die Stellung eines zusätzlichen Antrags nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) ist möglich und manchmal sogar geboten. Etwa dann, wenn es um die Zuweisung einer gemeinsamen Wohnung oder den Schutz von Nachstellungen geht. Aber Achtung: Zuständig für die Antragstellung ist hier aber nicht die Polizei, sondern das Familiengericht!

2. Werde ich automatisch über den Gang des Strafverfahrens auf dem Laufenden gehalten?

Nein! Grundsätzlich wird der Geschädigte nicht über das Strafverfahren gegen den Täter informiert. Denn nach § 406d StPO (Strafprozessordnung) ist dazu die Stellung eines gesonderten Antrags notwendig! Als Nebenklage- und Opferschutzvertreterin helfe ich Ihnen hier gerne weiter!

3. Kann ich im Verfahren gegen den Täter als Nebenkläger auftreten?

Manche Verletzten hat der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig eingestuft und sie mit eigenen Rechten ausgestattet. So beispielsweise die sog. nebenklagefähigen Delikte nach § 395 StPO. Diese, besonders privilegierten Verletzten, haben per Gesetz eigene Teilhabe- und Informationsrechte und können darüber Einfluss auf das Strafverfahren gegen den Täter nehmen. So steht ihm beispielsweise gegen das Strafurteil nach § 400 StPO ein eigenes Rechtsmittel zur Verfügung. Über Ihre besonderen Rechte als Nebenkläger kläre ich Sie gerne auf. Sprechen Sie mich an!

5. Wann und wo kann ich Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen? 

Sie können Ansprüche gegen den Täter bereits im Strafverfahren geltend machen. Das Gesetz sieht dafür die Stellung eines sog. Adhäsionsantrags nach §§ 403ff. StPO vor. Dieser Antrag ist allerdings an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Ich helfe Ihnen gerne bei der Antragstellung!

6. Habe ich das Recht, die Strafakte einzusehen?

Nein, grundsätzlich nicht! Allerdings kann sich der Verletzte in jedem Stadium des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen und einen Anwalt mit der Rechtswahrnehmung beauftragen. Der Rechtsanwalt kann dann über § 406e StPO die Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte beantragen.

7. Wer übernimmt die Kosten für die Rechtsverfolgung?

Es kommen mehrere Kostenträger in Betracht! In bestimmten Fällen übernimmt nach § 397a StPO die Kosten für den Nebenkläger. Im sog. Adhäsionsverfahren gibt es aber auch grundsätzlich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. In letzter Zeit übernehmen aber auch immer mehr die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens. Gerne übernehme ich für Sie in diesem Bereich die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung.



In den letzten Jahren sind durch den Gesetzgeber die Opferrechte zunehmend gestärkt worden. Die Strafprozessordnung (StPO) stellt mittlerweile eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung auf das Strafverfahren gegen den Täter Einfluss zu nehmen.

Im Vordergrund der anwaltlichen Beratung im Opferschutzrecht steht zunächst immer das Ziel des Mandanten. Soll beispielsweise für den Täter eine so hohe Strafe wie möglich erreicht werden oder geht es dem Mandanten ausschließlich um die Durchsetzung und Regulierung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen?

In unserer Fachkanzlei für Strafrecht in Düsseldorf entwickeln wir mit unseren Mandanten immer fachspezifische Einzelfalllösungen.

Wenn Sie Fragen zum Thema, Opferschutz, Opferhilfe, Nebenklage, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche haben, dann kann ich Ihnen als Opferanwalt aufgrund meiner langjährigen praktischen Erfahrung weiterhelfen.

Gerne können Sie mich unverbindlich ansprechen!

 

Foto(s): Anja Riemann-Uwer

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