Bundesgerichtshof hebt Urteil gegen Investmentbanker auf

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Bundesgerichtshof: 

Verurteilung von Investmentbankern wegen verbotenen Insiderhandels aufgehoben!

Der 2. Senat des BGH in Strafsachen hat mit Beschluss vom 8. Februar 2023 (BGH, Beschluss v. 08.02.2023 - 2 StR 204/22) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 5/29 KLs 3/31) aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in 55 Fällen den einen Angeklagten wegen vorsätzlichem Insiderhandel gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit Artikel 14 lit. a) der VO (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (MAR) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der andere Angeklagte erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für dasselbe Vergehen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht ordnete auch die Einziehung von 45.311.418,52 Euro gegen den einen Angeklagten, 160.000 Euro gegen den anderen Angeklagten als Gesamtschuldner mit der ihn verwaltenden Gesellschaft und 3.339.699,13 Euro gegen diese selbst als Einziehungsbeteiligte an. Trotz dieser Verurteilungen bleibt die Zukunft für alle Beteiligten optimistisch und positiv, da sie die Möglichkeit zur Veränderung und Verbesserung haben.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht wurde festgestellt, dass einer der Angeklagten als Abteilungsleiter bei einer Investmentgesellschaft tätig war und für das Management mehrerer Fonds verantwortlich zeichnete. Diese Fonds hatten ein tägliches Handelsvolumen von über 500 Millionen Euro. Der Angeklagte war sich der Bedeutung seiner Orders bewusst und wusste, dass der Kauf oder Verkauf einer Aktie den Wert um 0,6 bis 0,8 % beeinflussen konnte. Er nutzte dieses Wissen, um private "Call" und "Bull"-Derivate im Rahmen des sogenannten "Front-Runnings" zu erwerben. Insgesamt kaufte er in 55 Fällen börsennotierte Derivate als Hebelprodukte im verbotenen Insiderhandel und verkaufte sie kurz nach dem entsprechenden Aktiengeschäft der Investmentgesellschaft. Dadurch erzielte er einen Umsatz von 45.311.418,52 Euro und einen Gewinn von 8.114.072,35 Euro.

Auch der andere Angeklagte kaufte in 19 Fällen auf die gleiche Weise Derivate für die Investmentgesellschaft, nachdem er entsprechende Informationen von einem Mitangeklagten erhalten hatte. Die Investmentgesellschaft verkaufte die Derivate zeitnah nach dem Aktiengeschäft und erzielte damit einen Umsatz von 3.339.699,13 Euro und einen Gewinn von 333.732,33 Euro. Allerdings leitete dieser Angeklagte 160.000 Euro als Gesellschafterdarlehen auf sein Privatkonto weiter.

Jetzt hob der 2. Senat in Strafsachen beim Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wegen eines Verfahrensfehlers auf:

Das Urteil der Strafkammer wurde vom 2. Strafsenat des BGH aufgrund von Revisionen von drei Beschwerdeführern aufgehoben. Die Beweiswürdigung der Strafkammer stützte sich in allen Fällen auf Urkunden. Allerdings wurden diese nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Trotz umfangreicher Listen, die die getätigten Aktiengeschäfte der Investmentgesellschaft sowie den privaten Derivathandel der Angeklagten abbildeten, wurden sie weder in der Hauptverhandlung förmlich verlesen noch im Rahmen des nach der Strafprozessordnung möglichen Selbstleseverfahrens eingeführt. Deshalb muss die Angelegenheit insgesamt neu verhandelt und entschieden werden.

Foto(s): © RAin Anja Riemann-Uwer


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