Führerschein in Gefahr? Diese Schritte helfen Ihnen, Ihren Führerschein zu retten!

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Wenn Sie geblitzt wurden, gibt es zunächst zwei mögliche Szenarien: Entweder Sie werden direkt am Tatort angehalten oder die Bußgeldstelle wendet sich mit einer Anhörung oder einem Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter. Bleiben Anhörungen oder Zeugenbefragungen unbeantwortet, führt dies zu weiteren Ermittlungen durch die Polizei, um den Fahrer zu ermitteln. Nach Feststellung des Fahrers wird ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Gegen einen Bußgeldbescheid kann mit oder ohne Rechtsanwalt Einspruch eingelegt werden, wobei die Überprüfung der Qualität des Beweisfotos sowie die Überprüfung der Messung und der Formvorschriften von entscheidender Bedeutung sind. Verstreicht die Einspruchsfrist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Sanktion tritt in Kraft. Bei schlechter Erkennbarkeit auf dem Blitzerfoto müssen auf dem Bild erkennbare Merkmale zur Identifizierung führen. Für Ersttäter gibt es keinen Sonderstatus, die Strafen richten sich nach dem Bußgeldkatalog und berücksichtigen die Umstände des Einzelfalls. Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts gefährden die Fahrerlaubnis erheblich. Bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender persönlicher oder beruflicher Umstände kann ein Fahrverbot unzumutbar sein und daher gegen eine höhere Geldbuße erlassen werden. Der Beginn des Fahrverbots kann bis zu vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids gewählt werden. Die Frist für die Ausfertigung und Zustellung des Bußgeldbescheides nach Anordnung einer Anhörung beträgt drei Monate zuzüglich zwei Wochen für die Zustellung.

Sie wurden geblitzt. Was nun?

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder Sie werden direkt vor Ort angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert oder die Bußgeldstelle schickt dem Fahrzeughalter eine "Anhörung" (wenn die Person auf dem Beweisfoto nach Geschlecht und Alter der Fahrzeughalter sein könnte) oder einen "Zeugenfragebogen" (an juristische Personen als Halter, z.B. eine Firma).
Bleibt die Anhörung oder der Zeugenfragebogen unbeantwortet, beauftragt die Bußgeldstelle die Polizei mit der Ermittlung des Fahrers. Die Polizei sucht dann den Fahrzeughalter auf, um ihn zum Fahrer zu befragen, oder holt beim Einwohnermeldeamt weitere Informationen zum Halter ein.
Ist die Behörde überzeugt, den Fahrer ermittelt zu haben, erlässt sie einen Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann.

Wie kann ich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen?


Es besteht die Möglichkeit, mit oder ohne Rechtsbeistand Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Es ist jedoch wichtig, die Qualität des Beweisfotos zu überprüfen, um festzustellen, ob es zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist. Ein Anwalt könnte auch prüfen, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, z.B. ob eine gültige Eichung vorliegt, ein Messprotokoll vorhanden ist oder ähnliche Voraussetzungen erfüllt sind. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Was passiert, wenn die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verstreicht?


Wird innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids (das Zustelldatum wird vom Postboten handschriftlich auf dem gelben Umschlag oben rechts vermerkt) kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die Geldbuße muss dann bezahlt werden, das Fahrverbot tritt entweder sofort ohne Gewährung der Viermonatsfrist oder spätestens nach vier Monaten in Kraft.


Auf dem Blitzerfoto bin ich schlecht zu erkennen. Was soll ich tun?


In solchen Situationen ist es nicht notwendig, zuzugeben, dass man gefahren ist, oder den Verstoß zu gestehen. Der Richter muss erklären, warum er den Fahrer trotz der schlechten Bildqualität identifiziert hat. Auf dem Bild müssen erkennbare Merkmale der abgebildeten Person vorhanden sein, wie Gesichtsform, Frisur, Kinnpartie, Augen-, Nasen- und Ohrform oder individuelle Merkmale wie Augenbrauenwuchs oder Narben. Es gibt keine festgelegte Anzahl von übereinstimmenden Merkmalen, aber die persönliche Überzeugung des Richters ist für eine Verurteilung als Fahrer erforderlich.
Auch wenn der Richter ein anthropologisches Gutachten eingeholt hat, muss die Urteilsbegründung eine klare Darstellung der erkennbaren und übereinstimmenden Merkmale enthalten. Wenn das Lichtbild unscharf und kontrastarm ist und Teile des Gesichts durch eine Sonnenbrille oder eine Blende verdeckt sind, ist die Begründung umso wichtiger.


Gibt es ein Sonderrecht für Ersttäter?


Bußgelder und Fahrverbote für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr richten sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Die dort genannten Bußgelder beziehen sich auf den Regelfall und gehen von fahrlässigem Verhalten und gewöhnlichen Umständen aus. Gewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Tat in allgemein üblicher Weise begangen wird und weder objektiv noch subjektiv Besonderheiten aufweist. Ein Beispiel hierfür ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die unter normalen Umständen begangen wird und die Verkehrssicherheit nicht übermäßig beeinträchtigt. Besondere Umstände können in der Tat oder in der Person des Täters liegen, z.B. bei besonders rücksichtslosem oder leichtfertigem Verhalten. Weist das Fahreignungsregister des Betroffenen Voreintragungen auf, so liegt kein Regelfall mehr vor, da der Bußgeldkatalog grundsätzlich davon ausgeht, dass keine Voreintragungen vorliegen.
In diesen Fällen kann die Regelgeldbuße erhöht und ein Fahrverbot angeordnet oder verlängert werden, das bei der ersten Zuwiderhandlung nicht vorgesehen war. Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs stellen grundsätzlich auf fahrlässiges Handeln ab: Die Sorgfaltspflichtverletzung darf weder grob noch leicht fahrlässig sein. Ist letzteres nicht der Fall, liegt auch kein Regelfall vor, sondern es kann vom Regelsatz nach oben oder unten abgewichen werden. Beispielsweise lässt die Aussage des Betroffenen "Ich hatte es eilig" darauf schließen, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen hat. Dies kann zu einer Verdoppelung des Regelsatzes führen.

Ab welcher Geschwindigkeit ist der Führerschein in Gefahr?


Es gibt klare Richtlinien: Innerorts ab einer Überschreitung von 31 Stundenkilometern, außerorts ab einer Überschreitung von 41 Stundenkilometern.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 Stundenkilometern, die innerhalb eines Jahres nach einer vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern begangen wird, ist der Führerschein in Gefahr.
Bereits ab 21 Stundenkilometern ist der Führerschein teilweise in Gefahr, wenn zuvor mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen wurden.

Kann der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert werden?


Wenn die Folgen eines Fahrverbots für den Autofahrer besonders schwerwiegend wären, kann dies unzumutbar sein. Zum Beispiel, wenn durch die Zeit ohne Führerschein der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Für Selbständige und Freiberufler wäre es unzumutbar, wenn sie z.B. als Außendienstmitarbeiter der einzige Verdiener wären, Termine nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen könnten und sich keinen Fahrer leisten könnten. Auch immaterielle und persönliche Folgen sind zu berücksichtigen. Zum Beispiel die krankheitsbedingten regelmäßigen Arztbesuche oder die Unmöglichkeit, ohne Führerschein einen weit entfernt lebenden schwerkranken Angehörigen zu besuchen. Nur wenn die genannten Gründe vorgetragen und nachgewiesen werden, ist eine Aufhebung des Fahrverbots gegen eine regelmäßige Erhöhung der Regelgeldbuße möglich.

Kann ich den Zeitpunkt der Abgabe meines Führerscheins selbst bestimmen?


Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat kein Fahrverbot verhängt wurde, kann das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides angetreten werden. Um die Rechtskraft und damit den Beginn der Viermonatsfrist möglichst lange hinauszuzögern, kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und dieser spätestens am Tag der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Auf diese Weise können mehrere Monate zwischen der Zustellung des Bußgeldbescheids und der Hauptverhandlung vor Gericht liegen.

Wie lange darf die Bußgeldstelle mit der Versendung des Anhörungsbogens warten?


Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Versendung des Anhörungsbogens, sondern der Zeitpunkt der "Anordnung" der Anhörung des Fahrzeugführers zur Tatzeit. Dies bedeutet, dass der Fahrer vom Sachbearbeiter der Bußgeldstelle oder von der Polizei nach ihren Ermittlungen in die Akte eingetragen wird.
Nach der Anordnung der Anhörung (das Datum der Anhörung oder die Einsichtnahme in die Bußgeldakte gibt darüber Auskunft) muss innerhalb von drei Monaten der Bußgeldbescheid erlassen werden, der dann innerhalb von zwei Wochen zuzustellen ist.

Foto(s): © RAin Dr. Anja Riemann-Uwer, LL.M.

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