Option zur Körperschaftsteuer ab 2022 – Ggf. Handlungsbedarf bis zum 30.11.21!

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In Deutschland sind insbesondere zahlreiche Familienunternehmen als Personengesellschaft strukturiert, da diese Rechtsform bspw. im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge, Publizitätspflichten oder das Mitbestimmungsrecht Vorteile bietet. Ertragsteuerlich kann die Rechtsform einer Personengesellschaft jedoch nachteilig sein, weil deren Gewinne aufgrund des sog. Transparenzprinzips (unabhängig von deren Ausschüttung an die Gesellschafter) ggf. der einkommensteuerlichen Spitzenbelastung von bis zu 45% (zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie einer ggf. verbleibenden Gewerbesteuerbelastung bei nicht vollständiger Anrechnung gemäß § 35 EStG) unterliegen, während thesaurierte Gewinne bei Kapitalgesellschaften im Regelfall „nur“ einer Ertragssteuerbelastung (Körperschaft- und Gewerbesteuer) von ca. 30% unterliegen.

Durch das am 30. Juni 2021 verkündete sog. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (KöMoG) hat der Gesetzgeber – nach langjährigen Diskussionen – eine Möglichkeit geschaffen, dass Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden können. Vereinfacht ausgedrückt haben als Personengesellschaft strukturierte Unternehmen ab dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, ihre Gewinne nach den für Kapitalgesellschaften geltenden (im Regelfall deutlich günstigeren) Ertragssteuersätzen zu versteuern, ohne ihre Vorteile in anderen wichtigen Bereichen (bspw. Unternehmensnachfolge, Publizitätspflichten sowie Mitbestimmung) zu verlieren. Weitere (mittelbare) Vorteile können sich aus dem für die Körperschaftsteuer geltenden sog. Trennungsprinzip ergeben, so dass bestimmte Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (bspw. im Bereich der Altersvorsorge bzw. bei Pensionszusagen) ggf. für weitere steuermindernde Effekte genutzt werden können.

Die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer will allerdings wohl überlegt sein. Zwar dürfte der Rechtsformwechsel selbst – unter Nutzung der Begünstigungen des Umwandlungssteuerrechts (UmwStG) – regelmäßig steuerneutral zu Buchwerten gelingen. Jedoch kann der Wechsel auch zu bestimmten Nachteilen (bspw. 7jährige Veräußerungssperre für Anteile, Untergang von gewerbesteuerlichen Verlusten und verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG, Zwang zur Übertragung von sog. Sonderbetriebsvermögen etc.) führen.

Diese Abwägung der Vor- und Nachteile einer Option sollte nunmehr kurzfristig durchgeführt werden. Denn Unternehmen, die bereits ab dem 1. Januar 2022 die neue Option zur Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen möchten, müssen dies bis zum 30. November 2021 bei der Finanzverwaltung beantragen.


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