Ordentliche Kündigung von Prämiensparvertrag nicht möglich bei Laufzeit von 1188 Monaten

  • 2 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Aufgrund des immer weiter sinkenden Zinsniveaus kündigen Sparkassen die mit ihren Kunden abgeschlossenen Prämiensparverträge. In der Regel wird eine 3-monatige Kündigungsfrist eingehalten. Die Sparkassen berufen sich auf das ihnen zustehende 3-monatige Kündigungsrecht, entweder gemäß dem Sparvertrag oder den AGB-Sparkassen.

Einige Sparkassen berufen sich auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, aufgrund des immer weiter tiefer sinkenden Zinsniveaus. In dem von uns betreuten Fall sah der Prämiensparvertrag eine Vertragsdauer von 1188 Monaten vor. Unter Ziffer 7.1 war eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vermerkt, bei einer Laufzeit von 99 Jahren/1188 Monaten.

Wie hat das OLG Dresden entschieden?

Die Klage war darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Kündigung die Prämiensparverträge nicht beendet und ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht vorliegt.

Maßgeblich für die Einordnung des Prämiensparvertrages ist nicht, von wem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht bzw. welche Vertragspartei ein überwiegendes Interesse an der Überlassung des Geldes hat.

Der BGH hat die Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge eingestuft. Auf eine unregelmäßige Verwahrung finden die Regelungen des Darlehensvertragsrechts keine Anwendung. Das Kündigungsrecht des Verwahrers richtet sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 S. 2, 696 BGB. Danach konnte die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die Sparverträge kündigen, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist.

Vorliegend haben die Parteien jedoch eine Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart. Diese Vereinbarung der Laufzeit ist eine Allgemeine Vertragsbedingung.

Die Klausel der Vertragsdauer ist durch die Beklagte vorformuliert. Damit diese Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsinhalt wird, genügt grundsätzlich, dass für den Vertragspartner die Möglichkeit bestand, von dieser Klausel Kenntnis zu nehmen. Die Sparerin hatte den Vertrag unterschrieben.

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung konnte auch die beklagte Sparkasse nicht nachweisen, dass diese Klausel nach einem gemeinsamen Willen der Parteien keine Wirkung entfalten sollte. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien für die Vereinbarung der Laufzeit vorlag. Die einseitige Vorstellung der Sparkasse war für die Bestimmung des Vertragsinhalts irrelevant.

Daran anknüpfend hat die Sparkasse das ordentliche Kündigungsrecht durch die Vereinbarung einer Laufzeit verloren und sich selbst gegenüber dem Kunden für die Dauer der vereinbarten Laufzeit gebunden.

Die Kündigung kann auch nicht auf einen wichtigen Grund gestützt werden. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der maßgebliche Umstand im Risikobereich des anderen Teils, hier also des Sparers liegt. Die Kalkulation der Zins- und Prämienleistung oblag jedoch der Sparkasse, sodass auch eine länger anhaltende Niedrigzinsphase die Sparkasse nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil sie dann das Risiko trägt, ob ihre Prognosen zutreffen. Andernfalls würde das Nichteintreffen der Prognose der Sparkasse vollständig als Risiko auf den Kunden abgewälzt werden.

Das OLG Dresden hat daher entscheiden, dass die 3 Verträge, die der Entscheidung zugrunde lagen, nicht durch eine Kündigung (weder ordentlich noch außerordentlich) der Sparkasse beendet wurden.

Das OLG Dresden hat die Revision nicht zugelassen. Die Sparkasse hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema