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Ordentliche Kündigung – Was müssen Arbeitnehmer dazu wissen?

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Kündigungen sind in Deutschland keine Seltenheit. Wird einem Arbeitnehmer eine Kündigung erklärt, die erst nach Ablauf einer Frist wirksam wird, so ist sie eine ordentliche Kündigung. Doch oft sind ordentliche Kündigungen unwirksam, weil nicht alle Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit gegeben sind. Meist erkennen Arbeitnehmer diese Unwirksamkeit jedoch nicht. Daher ist es für jeden Arbeitnehmer unerlässlich, die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung zu kennen. Doch was sind diese? Wie kann man gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung vorgehen?


Erste Voraussetzung: schriftliche Erklärung der Kündigung

Zunächst einmal muss mit einem Mythos aufgeräumt werden: Der bloße Ausspruch der Worte “Sie sind gefeuert”, wie man ihn oft in Filmen hört, ist mangels Schriftlichkeit der Erklärung keine wirksame Erklärung einer ordentlichen Kündigung. Denn als erste Voraussetzung erfordert eine ordentliche Kündigung die schriftliche Erklärung dieser. Doch verständlich ist auch: Das bloße Überreichen eines blassen Kündigungsschreibens ist natürlich weit weniger aufregend als die emotionale mündliche Erklärung der Kündigung. Daher sei den Drehbuchautoren dieser klassische rechtliche Fauxpas verziehen.


Zweite Voraussetzung: Wirksamkeit einer unwirksamen Kündigung erst mit Ablauf einer gesetzlichen Frist (von zwei Wochen bis sieben Monaten)

Ein weiterer Irrtum vieler Menschen ist es, dass sie davon ausgehen, dass jede Kündigung unmittelbar mit der Erklärung dieser wirksam wird. Das klassische “Packen sie ihre Sachen und verschwinden sie auf der Stelle von ihrem Arbeitsplatz” (inklusive schriftlichen Kündigungsschreibens) ist jedenfalls im Fall der ordentlichen Kündigung von Seiten des Arbeitgebers nicht sinnvoll. Denn eine ordentliche Kündigung wird erst mit Ablauf einer gesetzlich geregelten Frist wirksam. Die Länge dieser Frist ist dabei abhängig von der Dauer der Beschäftigung: Je länger ein Arbeitnehmer bereits angestellt ist, desto länger ist seine Kündigungsfrist. Sie reicht von zwei Wochen (Probezeit) bis sieben Monate (ab 20-jähriger Beschäftigungsdauer). Kürzere Kündigungsfristen können in der Probezeit innerhalb von zwei Wochen oder nach der Probezeit zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden, längere nur zum Ende eines Kalendermonats. Einen genauen Überblick zu den Kündigungsfristen bietet dabei § 622 BGB.


Keine Unwirksamkeit, weil eine Kündigung sofort und nicht erst mit Ablauf einer gesetzlichen Frist wirksam sein soll

Wird eine Kündigung erklärt, bei der das Arbeitsverhältnis sofort mit der Erklärung beendet sein soll, so ist diese Kündigung aber nicht automatisch wegen fehlender Fristsetzung unwirksam. Vielmehr kann eine außerordentliche Kündigung vorliegen, welche ohne Ablauf einer gesetzlichen Frist wirksam wird. Stattdessen ist jedoch bei einer außerordentlichen Kündigung zu deren Wirksamkeit ein wichtiger Grund erforderlich, aufgrund dessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hierbei werden sehr strenge Maßstäbe angesetzt.


Doch was, wenn kein wichtiger Grund besteht? Dann ist die Kündigung erst mit Ablauf der gesetzlichen Frist wirksam, nach deren Ablauf eine ordentliche Kündigung wirksam werden würde. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung als außerordentliche Kündigung bezeichnet ist: Die als außerordentliche Kündigung bezeichnete Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (sogenannte Umdeutung).



Wie kann ich gegen eine sozial ungerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgehen?

Bestehen die genannten Voraussetzungen für eine Kündigung, so kann möglicherweise dennoch gegen die erklärte Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. 


Dazu müsste die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Die Interessen des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu erhalten, sind in diesem Fall gewichtiger als die des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch muss das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten bestanden haben. Ebenso müssen mehr als zehn Arbeitnehmer seit dem 01.01.2004 bei dem Betrieb beschäftigt sein. Überdies muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erklärung der Kündigung erhoben werden.


Als Folge einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage besteht nicht nur das Arbeitsverhältnis fort. Auch hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, den er erhalten hätte, wenn ihm nicht die Kündigung erklärt worden wäre. 

Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch unzumutbar ist, kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag trotz Kündigungsschutzklage beendet werden und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bezahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber.


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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/beziehung-mann-frau-kündigung-2822420/

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