Organisation im Krankenhaus und Behandlungsfehler

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Glücklicherweise verfügen wir über ein gutes Gesundheitssystem, bei dem die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist. Gleichwohl nehmen sogenannte Organisationspflichtverletzungen im Medizinschadensrecht immer mehr an Bedeutung zu. Neben der persönlichen Haftung des behandelnden Arztes tritt mehr und mehr die Haftung des Krankenhausträgers in den Vordergrund. Der Krankenhausträger muss organisatorisch gewährleisten, dass er mit dem vorhandenen ärztlichen Personal und funktionstüchtigem medizinischen Gerät seine Aufgaben nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse auch erfüllen kann, er haftet letztendlich entweder für Versäumnisse des behandelnden Arztes oder für eigene Versäumnisse.

Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die medikamentöse Versorgung auch in Notfällen gesichert ist und ausreichend geschultes und qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, ferner die Apparaturen regelmäßig geprüft und gewartet werden, darüber hinaus auch Hygienerichtlinien eingehalten werden, insbesondere der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene. Häufig sind die Fälle, in denen sich ein Patient während seines stationären Aufenthalts mit einem Keim infiziert hat, wobei dieser Umstand nicht automatisch den Schluss zulässt, dass das Krankenhaus die vorgenannten Hygienerichtlinien verletzt hat. Nach der Rechtsprechung kann es eine absolute Keimfreiheit natürlich nicht geben, Keime können von außen in das Krankenhaus gelangen oder der Patient selbst kann derartige Keime mitbringen. Der Patient muss also nachweisen, dass er sich mit den Keimen in der Klinik infiziert hat, und darüber hinaus, dass die Klinik die oben genannten Hygienestandards nicht eingehalten hat und letztendlich die Infektion bei Einhaltung der Hygienestandards vermeidbar gewesen wäre. Im Haftungsfall kann der Patient über seinen Anwalt neben den Behandlungsunterlagen auch die Hygienepläne bzw. Nachweise über Schulungen etc. einholen.

Sehr häufig sind die Fälle, in denen der Krankenhausträger noch nicht ausreichend qualifizierte Ärzte in Weiterbildung, aber auch übermüdete Ärzte einsetzt. Hier darf es nicht verwundern, dass bei 60 bis 70 Arbeitsstunden in der Woche und dem damit einhergehenden Stress und der Müdigkeit die Versorgung und Betreuung der Patienten gefährdet wird. Der auf dem Krankenhausträger lastende Kostendruck darf allerdings dem Patienten nicht zum Nachteil gereichen. Der Patientenanwalt wird mit seinem Mandanten die Geschehnisse im Krankenhaus im Einzelnen detailliert besprechen, nur so können Organisationsmängel aufgedeckt, beim Krankenhausträger hinterfragt und Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.

Rechtsanwalt Joachim Indetzki, Fachanwalt für Medizinrecht, Anwaltssozietät Fahr/Groß/Indetzki


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