Bedeutung der Abnahme am Bau!

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Die Abnahme ist ein ganz entscheidender Zeitpunkt bei einem Werk- bzw. Bauvorhaben und von wesentlicher Bedeutung. Sie ist deshalb von sämtlichen Beteiligten mit größter Sorgfalt und Genauigkeit auszuführen. Sie sollte auch schon aus Beweiszwecken schriftlich in einem Protokoll festgehalten werden. Die Abnahme kann ausdrücklich, förmlich oder sogar durch konkludentes Handeln (z. B. Ingebrauchnahme) erfolgen. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei stets das Vorliegen der Abnahmereife.

Bis zur Abnahme liegt die sogenannte Erfüllungsphase vor, mit der Abnahme erfolgt der Eintritt in die Gewährleistungsphase. Mit der Abnahme gehen die Gefahren und Risiken des Baus auf den Bauherrn über. Der Bauherr muss nun selbst sein Haus gegen Diebstahl und Beschädigung versichern.

Auch dreht sich die Beweislast. Nach der Bauabnahme muss der Bauherr das Vorliegen von Mängeln und die Verantwortlichkeit des Unternehmers nachweisen. Vor einer Abnahme ist es die Aufgabe des Unternehmers nachzuweisen, dass er seine Leistung ordnungsgemäß und beanstandungsfrei erbracht hat.

Sind bei der Abnahme Mängel zu erkennen, sind diese zu erfassen und im Protokoll zu vermerken. Ansonsten erlöschen offensichtliche Mängel, die nicht aufgeführt und ausdrücklich vorbehalten sind, durch eine Abnahme.

Sofern Vertragsstrafenansprüche von Seiten des Bauherrn geltend gemacht werden sollen, muss er sich diese bei einer Abnahme ausdrücklich vorbehalten, da auch diese ansonsten erlöschen.

Mit der Endabnahme wird zudem grundsätzlich die Vergütung des Unternehmers fällig. Dieser kann nun seine Schlussrechnung stellen.

Die Abnahme ist zudem für den Beginn der Verjährung von wesentlicher Bedeutung.

Die Abnahme eine äußerst bedeutsame Handlung wie die daran anknüpfenden, zahlreichen Rechtsfolgen zeigen. Deshalb macht es in bestimmten Fällen Sinn, sich dabei anwaltliche Hilfe zu holen. Auch kann es sinnvoll sein, um die technischen Fragen klären zu können, die Abnahme in Gegenwart eines Privatgutachters durchzuführen. Er kann mit seinem Sachverstand dazu beitragen, dass der Bauherr als Laie überhaupt die Möglichkeit hat, zu beurteilen, ob die tatsächliche bauliche Ausführung korrekt ist.

Ich hoffe, Ihnen mit einem ersten, groben Überblick zum Thema „Abnahme“ weitergeholfen und Ihnen einen ersten Anhaltspunkt gegeben zu haben.

Michael Walther, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kanzlei Fahr Groß Indetzki, Standorte Offenburg – Kehl – Sinzheim


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