P2P-Verfahren: Verweis auf Trojaner lässt Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht entfallen

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Amtsgericht Düsseldorf vom 14.02.2018, Az. 10 C 157/17

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte einen Anschlussinhaber, der sich in seinem Verteidigungsvorbringen auf den Zbot-Trojaner stützte vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 sowie zur Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

Zunächst bejaht das Amtsgericht in seiner Entscheidung von der Anspruchsbefugnis der Klägerin, da auf der DVD ein Copyrightvermerk zu ihren Gunsten angebracht sei. „Die Klägerin kann demzufolge gem. § 94 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat sowie das Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung.“ Einen gegenteiligen Nachweis habe der Beklagte nicht geführt.

Neben dem Beklagten hatte noch dessen Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss. Diese war jedoch unstreitig nicht Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Der Beklagte selbst bestritt seine Täterschaft und behauptete, für die Rechtsverletzung könne das Schadprogramm „Zeus“ (alias „Zbot“) verantwortlich gewesen sein, da sein Rechner hiermit infiziert gewesen sei. Darüber sei er von seinem Provider informiert worden.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: „Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm „Zeus“ (alias „ZBOT“) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang […] verantwortlich war.“ Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme waren nicht vorhanden und widersprächen auch dem üblichen Zweck eines Trojaners. Nachdem der Beklagte auch seinen Rechner gesäubert hatte, war eine Beweiserhebung, etwa durch Sachverständigengutachten, nicht mehr möglich. 

Das Gericht stellte abschließend fest: „Es bleibt daher dabei, dass allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung bestehen, jedoch nicht ausreicht, Zweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO aufkommen zu lassen.

Daher wurde der Beklagte vollumfänglich als Täter der Rechtsverletzung verurteilt.

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