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Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing

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Werden über eine IP-Adresse Urheberrechtsverletzungen festgestellt, so wird der Inhaber des zu dieser IP-Adresse gehörenden Anschlussinhabers durch Auskunft des Internetanbieters ermittelt. Nach der Rechtsprechung besteht sodann die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung muss der Anschlussinhaber widerlegen. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers zu stellen sind, damit dieser die Vermutung, er habe die Urheberrechtsverletzung begangen, widerlegen kann.

Der abgemahnte und beklagte Anschlussinhaber lebt mit seiner Ehefrau und zwei volljährigen Kindern zusammen, die freien Zugriff auf den Internetanschluss haben. Die klagenden Rechteinhaber behaupten, dass die ermittelte IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei, und dieser Werke über ein Filesharing-Netzwerk verbreitet habe. Von dem Anschlussinhaber werden 1.005,40 EUR (Kosten der Abmahnung) verlangt.

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und begründete dies damit, dass nicht feststeht, ob der beklagte Anschlussinhaber auch der Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung gewesen ist. Dabei stützt das Gericht seine Entscheidung auf die „Bearshare“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die tatsächliche Vermutung, dass der beklagte Anschlussinhaber der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist, wurde dadurch widerlegt, dass die Ehefrau und zwei volljährige Kinder in seinem Haushalt wohnen und freien Zugriff auf den Internetzugang hatten. Darüber hinausgehende Feststellungen, insbesondere zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Internetanschlusses, bedarf es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung wortwörtlich gesagt: „Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.“ Danach reicht bereits die reine Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss aus, um die tatsächliche Vermutung widerlegen zu können. Der beklagte Anschlussinhaber hat dargelegt, dass und wie seine Familienmitglieder den Internetanschluss benutzt haben, und ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er war dagegen nicht verpflichtet, darzulegen, welche Personen zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung den Internetanschluss tatsächlich benutzt haben.

Daraus folgt, dass die Rechteinhaber die volle Beweislast trifft, die Täterschaft des Anschlussinhabers zu beweisen. Dies ist den Klägern nicht gelungen – das gilt auch, wenn sie die Mitnutzer als Zeugen dafür benennen, dass diese die Rechtsverletzung nicht begangen haben, sodass der Anschlussinhaber doch als möglicher Täter verbleibt. Die Familienmitglieder haben sich aber auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und das Gericht hat klar gesagt, dass daraus nicht zum Nachteil des beklagten Anschlussinhabers geschlossen werden darf, dass er der Täter ist.

Ebenfalls hat das Gericht die Störerhaftung des Anschlussinhabers verneint, weil die Überwachungspflichten voraussetzt. Bei volljährigen Kindern und Ehefrau besteht dafür kein Raum.

Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 1312/14


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