PAION AG - Hilfe für Aktionäre

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Worum geht es?

Wir betreuen Mandanten, die Aktien der Paion AG erworben haben, die einem enormen Kursverfall unterworfen waren, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Aktiengesellschaft. Das Gesellschaft konkurrierte mit dem Hersteller von Propafol, das uns allen von Magen- und Darmspiegelungen als Anästhetikum bekannt ist (mehr oder weniger). Die Gesellschaft stellte das Medikament Remimazolam her. Man verkaufte Lizenzen an ausländische Gesellschaften in China und Amerika die das Medikament / Anästhetikum herstellten bzw. noch heute herstellen.

Der Vorstand glänzte durch nicht vorhandene Finanzplanungen, unseres Erachtens teilweise zeitlich zu späten ad-hoc Meldungen - wie zuletzt die über die Entlassung des Finanzvorstands Werner und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unseres Erachtens zu spät erfolgt). Immer wenn die Gesellschaft Kapitalbedarf hatte , unternahm man Bezugrechts - Kapitalerhöhungen oder verkaufte Tile der Lizenzen und entoperationalisierte die Gesellschaft so.

Das Ende vom Lied : ein Aktienkurs der 4,30 Euro auf teilweise 0,37 Euro pro Aktie herunter rauschte.

Ansprüche der Aktionäre

Diese können bestehen nach Artikel 17 Missbrauchsverordnung in Verbindung mit §§ 97 ff. WpHG.

Verletzt ein Unternehmen seine Ad-hoc-Publizitätspflicht und veröffentlicht eine Ad-hoc-Mitteilung nicht, verspätet oder fehlerhaft, haben Aktionäre die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Sie können sich dabei auf die §§ 97 bzw. 98 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) berufen. 

§ 97 befasst sich dabei mit dem Recht auf Schadensersatz wegen unterlassener oder verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation, § 98 mit der Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen. In jedem Fall gelten diese Gesetze für zwei Fälle von Aktionären:

  • Ein Schadensersatzanspruch besteht wenn der Aktionär die Wertpapiere nach der unterlassenen Ad-hoc-Meldung erworben hat und bei Bekanntgabe der Informationen diese Papiere noch immer in seinem Besitz sind . 
  • Ebenso besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn die Wertpapiere vor dem tatsächlichen Entstehen der Informationen erworben und anschließend (nach der Unterlassung der Bekanntgabe der Informationen) wieder veräußert wurden.

Dieses ist zu prüfen. Der Insolvenzverwalter vertritt die Gesellschaft.

Zugleich kommen Ansprüche gegen den Vorstand und einzelne Vorstandsmitglieder in Betracht, die als Treuhänder fremder Vermögensinteressen (der der Aktionäre) Pflichten im Rahmen der besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten haben, und damit auch einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 266 StGB.

Grundsätzlich denkbar ist eine direkte Haftung der Vorstände gegenüber den Aktionären wegen :

- Kapitalanlagebetrug

- Untreue

- Insolvenzantragsplicht.


Was ist eine unterlassene oder verspätete Ad-hoc Meldung?

Für Unternehmen, die Wertpapiere herausgeben besteht die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität. Sie müssen unverzüglich Insiderinformationen wie unternehmensinterne Entwicklungen oder Übernahmeangebote öffentlich bekannt machen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Anleger über den gleichen Informationsstand verfügen wie Insider und auf dem Kapitalmarkt nicht benachteiligt werden. Auch eine Beeinflussung der Marktpreise soll so minimiert werden.

Grundlage der Emittentenhaftung ist Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung der EU (MAR, Market Abuse Regulation) :  

„Emittenten geben der Öffentlichkeit Insiderinformation, die unmittelbar den (sic!) diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt.“

Schadensersatzanspruch was müssen wir wissen ? 

Die Paragraphen 97 und 98 WpHG definieren die Umstände des Schadensersatzanspruches noch genauer. Zunächst einmal muss ein Zusammenhang zwischen der unterlassenen oder unwahren Ad-hoc-Meldung und der Kaufentscheidung des Anlegers nachgewiesen werden. Ein Schadensersatzanspruch besteht zudem nicht, wenn dem Anleger die Insiderinformationen bei Erwerb bzw. Veräußerung der Wertpapiere bereits bekannt waren.

Ein vorhandener Schadensersatzanspruch verjährt ein Jahr nachdem der Anleger Kenntnis davon erlangt hat, dass die Informationen falsch oder zurückgehalten worden waren.

Als Schadensersatz kommt immer mindestens der Kursdifferenzschaden in Betracht. 

Probleme können für Aktionäre entstehen, wenn das beteiligte Unternehmen, gegen das Schadensersatzansprüche bestehen, nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Der Anspruch gemäß § 97 und § 98 besteht nur gegenüber dem Unternehmen, nicht gegenüber den Organen, also etwa dem Vorstand.










Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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