Parkplatz freihalten? Besser nicht!

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Das Freihalten einer Parklücke ist rechtlich gesehen nicht erlaubt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt dies in § 12 Abs. 5 eindeutig: "An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht." Das bedeutet, dass das Fahrzeug, das zuerst an der Parklücke ankommt, das Recht hat, zuerst einzuparken. Es ist nicht erlaubt, die Parklücke durch das Blockieren mit einem Stuhl, einer Person zu Fuß oder einem Einkaufswagen freizuhalten.

Die StVO stellt auch klar, dass der Vorrang des Fahrzeugs erhalten bleibt, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn zusätzliche Fahrbewegungen erforderlich sind, um in die Parklücke einzufahren. Das bedeutet, dass niemand anders, der die Parklücke später erreicht, einfach dazwischen drängeln darf.

Darüber hinaus verlangt die StVO, dass sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass sie keine anderen gefährden, behindern oder belästigen. Das Freihalten einer Parklücke behindert andere Verkehrsteilnehmer und verstößt somit gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr gemäß § 1 Abs. 2 StVO.

Das Blockieren einer Parklücke stellt daher eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße gegen die §§ 1 Abs. 2 StVO und 12 Abs. 5 StVO können mit Geldbußen geahndet werden. Gemäß dem Bußgeldkatalog stehen darauf 20 Euro ("Sie behinderten durch das Parken andere", § 1 Abs. 2 StVO) bzw. 10 Euro (Vorrang eines anderen Fahrzeugs nicht beachtet, das zuerst an der Parklücke war, § 12 Abs. 5 StVO).

In einigen Fällen könnte das Blockieren einer Parklücke auch als strafbare Nötigung betrachtet werden. Dies hängt jedoch von den Umständen des Falls und der Rechtsprechung in der jeweiligen Region ab. Das langsame Zufahren auf eine blockierende Person, um diese zur Seite zu drängen, kann in einigen Fällen als strafbare Nötigung angesehen werden. Es gibt jedoch keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Punkt, und die Beurteilung kann von Gericht zu Gericht variieren.

Zusammenfassend ist das Freihalten einer Parklücke nicht rechtens und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Geldbußen und in einigen Fällen strafrechtlicher Verfolgung. 


Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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