Parship/Elitepartner: ungewollte Verlängerung des Vertrags (PE Digital GmbH)

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Viele Nutzer von Singlebörsen melden sich bei den Plattformen Elitepartner oder Parship für ein 6-Monats-Paket an, obwohl diese teurer ist als eine Mitgliedschaft für ein ganzes Jahr. Doch man hofft natürlich, dass die Zeit der Partnersuche begrenzt ist und möchte daher auch die Dauer der Mitgliedschaft möglichst kurzhalten.

Den meisten ist dabei jedoch nicht bewusst, dass die Kündigungsregeln der Betreiberfirma PE Digital GmbH sehr streng sind. So wird ein 6-Monats-Paket automatisch um weitere 6 Monate verlängert, sollten man nicht fristgerecht kündigen. 

Ungewollte Vertragsverlängerung – Was kann man tun?

Laut aktuellen Gerichtsentscheidungen handelt es sich bei Verträgen mit Partnerbörsen wie Parship und Elitepartner um sogenannte „Verträge höherer Art“, das bedeutet, dass für diese ein gesondertes Kündigungsrecht gilt. In vielen Fällen ist eine Kündigung somit zu jedem Zeitpunkt möglich, sogar während der Erstlaufzeit. 

Bei einer 6-monatigen Mitgliedschaft gilt üblicherweise, dass die vertragliche Klausel über eine Kündigungsfrist von 12 Wochen unwirksam ist. Folglich greift die gesetzliche Regelung, welche eine Kündigungsfrist von 14 Tagen bis zum Monatsende festlegt. Eine automatische Verlängerung um 12 Monate ist nicht rechtmäßig.

Sollten Sie von einer automatischen und ungewollten Vertragsverlängerung betroffen sein, haben Sie gute Chancen, Ihr Geld zurückzubekommen bzw. müssen gar nicht erst bezahlen. Dies geht jedoch meist nicht ohne eine Gerichtsentscheidung.

Keine Kündigung per E-Mail?

Trotz eines gegenteiligen Urteils des Bundesgerichtshofs wurden früher Kündigungen per E-Mail von der PE Digital GmbH nicht akzeptiert. Mittlerweile wurde dies geändert, aber es kann deswegen immer noch zu Problemen und ungewollten Vertragsverlängerungen kommen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Zunächst einmal sollten Sie Elitepartner/Parship selbst anschreiben und die Rückzahlung Ihres Geldes bzw. den Verzicht auf die Geldforderung einfordern. Setzten Sie dabei eine Frist, bis zu der die Rückzahlung bzw. der Verzicht auf die Forderung erfolgt sein soll. Falls noch keine Kündigung erfolgt ist, sollten Sie dies jetzt ebenfalls vorsichtshalber tun. Auch wenn diese Schritte vermutlich leider noch nicht dazu führen, dass Sie Ihr Geld zurückerhalten, ist das dennoch sinnvoll: Die Gegenseite befindet sich dann nach Ablauf der Frist in Verzug, sodass man dieser dann unsere Anwaltskosten „in Rechnung stellen“ kann. Sie sollten das Geld möglichst nicht selbst zurückbuchen, da dies häufig zu Komplikationen führt.

Falls Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. Sie erhalten zunächst Tipps für das weitere Vorgehen, bei einer Erstanfrage entstehen für Sie dabei keinerlei Kosten. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die komplette Kommunikation mit der Gegenseite, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Sollten Sie vor Gericht Recht bekommen, so werden die Kosten für das Verfahren von der Gegenseite übernommen.

Mithilfe unserer Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle. 

Auf unserer Homepage finden Sie unseren Fragebogen zu Parship/Elitepartner zum Download oder Online-Ausfüllen:

www.kanzlei-hufschmid.de/fragebogen-parship

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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