Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit der Regelung des Rechtes auf Patientenverfügung in den §§ 1901 a und Folgende BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) müssen gerichtlich bestellte Betreuer oder vom Patienten Bevollmächtigte den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Patienten durchsetzen.

Dabei muss der Patient die Lebens- und Behandlungssituation beschrieben haben, die nun eingetreten ist. Es darf kein Widerruf oder eine Meinungsänderung erkennbar oder bekannt sein oder der Eindruck vorliegen, die Verfügung könnte durch Irrtum oder Zwang beeinflusst worden sein. Auch dürfen in einer Patientenverfügung keine Handlungen gefordert sein, die gegen ein gesetzliches Verbot (z. B. strafbare Tötung auf Verlangen) verstoßen würden. Die Patientenverfügung gilt dabei nicht nur für den Fall des bald bevorstehenden Todes, sondern auch für den Fall der Demenz oder des sog. Wachkomas.

Der Patientenwille ist für den Arzt maßgeblich, wenn er eine anstehende medizinisch notwendige Behandlung betrifft, zu der sich der Patient selber nicht mehr äußern kann.

Der behandelnde Arzt und der Betreuer oder der Bevollmächtigte müssen die erforderliche Maßnahme beraten und entscheiden, ob die Behandlung dem Willen des Patienten entspricht oder ob ein entgegenstehender Patientenwille aus der Verfügung oder evtl. in anderer Form eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen sollen ergänzend befragt werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Eine Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Nur noch für den Fall, dass zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt kein Einvernehmen darüber erreicht wird, dass ein Eingriff oder dessen Unterlassung oder Abbruch einer Maßnahme dem Willen des Betreuten entspricht, muss das Betreuungsgericht (beim örtlichen Amtsgericht) angerufen werden. Das Gericht seinerseits ist auch wieder an die Patientenverfügung gebunden.

Solange ein Patient in der Lage ist, selber über seine Behandlungsvorstellungen befragt zu werden, ist die Patientenverfügung nur für die Fälle gedacht, in denen kein Befragen des Patienten mehr möglich ist.

Es ist daher von immenser Bedeutung, nicht nur eine Patientenverfügung, sondern auch eine Vorsorgevollmacht zur Bevollmächtigung einer Vertrauensperson (z. B. Ehegatte) bzw. Betreuungsverfügung für den Fall der Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung zu erstellen.

Da die Verfügungen bzw. Vollmacht präzise juristisch ausformuliert sein müssen, lassen Sie diese bitte unbedingt von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellen oder bereits vorhandene auf Rechtsgültigkeit nach den gesetzlichen Regelungen überprüfen.

Kirsten Höner-March
(Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kirsten Höner-March

Beiträge zum Thema