Aufhebungs- und Änderungsverträge
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Aufhebungs- und Änderungsverträge Spontan unterzeichnet und jetzt?
Unterschreiben Sie niemals einen vorgelegten Aufhebungs- oder Änderungsvertrag ohne diesen zuhause in Ruhe gelesen zu haben und vor allem bei wichtigen Regelungen von einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht haben überprüfen lassen.
Oftmals erzeugen Arbeitgeber, die dazu auch fast immer einen weiteren Mitarbeiter (als eventuellen späteren Zeugen) hinzuziehen, eine für Sie als Drucksituation empfundene Atmosphäre. Sie fühlen sich möglicherweise genötigt, einer Änderung eines Arbeitsvertrages zuzustimmen oder sogar Ihr Arbeitsverhältnis aufheben zu lassen.
Bitte unterzeichnen Sie niemals spontan!
Ziehen Sie, wenn möglich einen Vertreter Ihres Betriebs- oder Personalrates hinzu.
Ein Angebot, was angeblich nur an diesem Tag unterbreitet werden kann, sollte Sie sehr misstrauisch machen. Nehmen Sie lieber eine Kündigung in Empfang und klagen dagegen mit der Aussicht auf Erhalt des Arbeitsplatzes oder mindestens einer Abfindung, als einfach so zu gehen oder einer Kürzung der Stunden oder Ähnlichem zuzustimmen.
Bei einer freiwilligen Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses bekommen Sie automatisch eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit, die nur selten im Nachhinein aufgehoben wird. Es besteht sogar die Gefahr von Anrechnungen einer Abfindung!
Aufhebungsverträge oder Änderungsverträge lassen sich nur sehr schwer wieder aus der Welt schaffen.
Unbedingt erforderlich ist es aber innerhalb von 3 Wochen nach Unterschrift gegen den Vertrag vor dem Arbeitgericht zu klagen. Suchen Sie unbedingt eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht auf und schildern die Dringlichkeit Ihres Anliegens.
Kirsten Höner-March Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht
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