Urlaub für Schwerbehinderte

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In Deutschland erhält jemand, bei dem vom Versorgungsamt eine Schwerbehinderung (mindestens ein Grad der Behinderung von 50 %) festgestellt wurde, 5 Tage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Eine Person die mit einem geringeren Grad der Behinderung gleichgestellt wurde, erhält den Zusatzurlaub nicht.

Wenn die Schwerbehinderung im laufenden Jahr festgestellt wurde, wird der Urlaub nur anteilig gewährt.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihnen der Zusatzurlaub erst ab dem Zeitpunkt zusteht, an dem Ihr Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte, also ab Mitteilung der Feststellung der Schwerbehinderung oder wenn die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offensichtlich ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat erst am 26.04.2022 in der Entscheidung 9 AZR 367/21 auch darüber entschieden, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub am Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder des zulässigen Übertragungszeitraumes verfallen kann, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine Verfallfrist oder Ausfallfrist wirksam vereinbart wurde.                                                                               Dazu müsste der Arbeitgeber aber auf den noch zu nehmenden Urlaub, wenn er von der Schwerbehinderung weiß, rechtzeitig hingewiesen haben und dazu aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen nach den Urteilen des Europäischer Gerichthofs vom 06.11.2018, C-684/16 und des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 16.01.2019, 2 Sa 567.

Sie sollten daher den Schwerbehindertenstatus unbedingt, sobald jedenfalls der Kündigungsschutz nach Ablauf des ersten halben Jahres eines Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, gegenüber dem Arbeitgeber offen legen und sich den Status von der Personalabteilung auch bestätigen lassen. 

Rückwirkend kann der Zusatzurlaub verfallen oder verjährt sein.

Bei der Dauer ist der Zusatzurlaub immer dem Gesamturlaubsanspruch zuzurechnen.


Kirsten Höner-March                                                                                                                                           Rechtsanwältin und Fachanwältin für                                                                                                           Arbeits- und Sozialrecht


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